Der bekannte Zeitschriften Verlag “Heise” hatte in einem seiner Artikel auf eine Homepage verwiesen, auf der ein Programm zur Verfügung gestellt wurde, mittels dessen kopiergeschützte Filme vervielfältigt werden können. Dabei wurde auch auf den gesetzlichen Verstoß hingewiesen, welcher durch die Nutzung der Software begründet wurde. Durch öffnen des Links wurde der User zur Software geleitet.
Gegen diesen Hinweis versuchten mehrere Klägerinnen einen Anspruch auf Unterlassung geltend zu machen, da dieser Link eine Möglichkeit zur Umgehung von Kopierschutzsoftware zeige. Beim BGH blieb die Klage jedoch erfolglos.
Anschließend legten die Klägerinnen Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht nahm diese jedoch nicht zur Entscheidung an, da es die Entscheidung des BGH als richtig ansah. Die Meinungs- und Pressefreiheit überwiege durch ihren informationellen Charakter, zudem die technische Verlinkung keinen Dienstleistungsangebot darstelle. Weiterhin sei das Auffinden solcher Software jedem Internet-User mittels Suchmaschinen ohnehin möglich.
Vertiefte Eingriffe in die Urheberrechte der Klägerinnen seien nicht erkennbar.






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