Im Internet stehen für eine Vielzahl von Verträgen Formulare für den juristischen Laien zum Herunterladen bereit. Einer juristischen Überprüfung halten sie aber nicht immer stand. Diese Erfahrung musste jetzt ein privater Autoverkäufer machen. Die Käuferin des PKW wollte vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem sie einen Schaden am Getriebe des Fahrzeugs festgestellt hatte.
Nach dem schriftlichen Kaufvertrag war die Gewährleistung zwar ausgeschlossen. Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg entschied jedoch mit Urteil vom 01.02.2012, dass der konkret vereinbarte Gewährleistungsausschluss unwirksam ist (Az.: 6 O 2527/11). Die Klägerin hatte von einem privaten Verkäufer zum Preis von 6.450,- € einen gebrauchten PKW erworben. Als Kaufvertrag hatte der Verkäufer ein Formular aus dem Internet verwendet. Darin hieß es unter dem Punkt Gewährleistung:
„Das Fahrzeug wird wie besichtigt und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft, soweit nicht unter Ziffer III. eine bestimmte Zusicherung erfolgt. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen. Soweit Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen Dritte bestehen, werden sie an den Käufer abgetreten.“
Wenige Tage nach dem Kauf stellte eine von der Klägerin aufgesuchte Werkstatt einen Getriebeschaden am PKW fest. Die Käuferin verlangte vom Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufgeschäfts. Der Verkäufer berief sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss.






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