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Streit um die Marke „xt:commerce“

Das Oberlandesgericht Düsseldorf musste über die Frage entscheiden, inwieweit die Gemeinschaftsbildmarke „“ geschützt ist. Die Inhaber der Gemeinschaftsbildmarke

Maler Wiard Wiards

Maler Wiard Wiards

 „“ waren gegen einen Betreiber vorgegangen, der u.a. die Domain www.topseoschmiede.com betrieb. Dort wurden Leistungen für die Software „“ angeboten.

Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf stritten sich die Parteien über die Frage, ob eine Unterlassung der Benutzung der Zeichen „“ und „xt:C“ für Computersoftware und Softwaresupport verlangt werden kann. Die Ansprüche wurden aufgrund der Gemeinschaftsbildmarke geltend gemacht. Die Anmeldung der nationalen Wortmarke „“ hatte das Deutsche Patent- und Markenamt wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte den Unterlassungsanspruch gem. Art. 9 Abs. 1 lit. b) GMV kann der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke Dritten verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren für das Publikum die Gefahr der Verwechslung besteht. Dies bejahte das Gericht hier.

Auch wies das Oberlandesgericht Düsseldorf darauf hin, dass ein Anbieter von Serviceleistungen und Zubehör nicht den Eindruck erwecken darf, es bestehe eine Handelsbeziehung zwischen ihm und dem Markeninhaber. Erst recht muss er folglich deutlich machen, dass es sich bei der geschützten Marke nicht um seine eigene, sondern um eine fremde Marke handelt, die lediglich der Beschreibung des Einsatzbereichs seiner Ware dient.

Der Verweis des Beklagten auf den Vertrieb des Computerprogramms „xt:Commerce“ unter dem Regelwerk General Public Licence (GPL) ließ das Gericht nicht gelten. Die GPL regelt lediglich die urheberrechtlichen Aspekte der Nutzung eines ihr unterstellten Computerprogramms. Markenrechtliche Bestimmungen sind in der GPL nicht zu finden. Der Verweis auf die GPL nützte dem Beklagten daher nichts.

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