Am 26.05.2011 wurden vom Bundestag Änderungen zum Widerrufsrecht im Rahmen des Fernabsatzrechts beschlossen. Es gilt nunmehr eine veränderte Widerrufsbelehrung. Nach der neuen Widerrufsbelehrung ist ein Wertersatz nur dann zu leisten, wenn ein Verbraucher die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinaus geht. Außerdem ist es notwendig, dass der Verbraucher vorher auf die Wertersatzpflicht hingewiesen worden ist und daneben auch über sein Widerrufs- und Rückgaberecht belehrt wurde. Nur wenn all diese Belehrungen und Informationen zusammenkommen und eine übermäßige Nutzung der Ware erfolgte, kann es überhaupt erst zu einem Wertersatz kommen. All dies regelt jetzt § 312 e BGB.
In § 312 e Abs. 2 BGB wird eine ähnliche Regelung für Fernabsatzverträge über Dienstleistungen nunmehr gesetzt. Auch hier kann es einen Wertersatz für erbrachte Dienstleistungen geben. Dann muss der Verbraucher ebenfalls vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden sein. Außerdem muss er ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
Hinzu kommt, dass der Händler die Beweislast für die Beschädigung der Ware hat, auf deren Basis dann ein Wertersatz berechnet wird. All dies wird in der Praxis nur sehr schwer durchzusetzen sein.
In einer dreimonatigen Übergangsfrist haben die Händler die Möglichkeit, ihre Widerrufsbelehrung anzupassen. Dann sollte auf jeden Fall die neue gesetzliche Widerrufsbelehrung genutzt werden.
Von diesen gesetzlichen Vorschriften darf gem. § 312 i BGB zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden nicht abgewichen werden. Die gesetzlichen Regelungen gelten auch, wenn sie durch anderweitige Gestaltung umgangen wurden. Hier spricht der Gesetzgeber auch nach Neufassung des Widerrufsrechts mit der Widerrufsbelehrung klare Worte.
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Tags: Beweislast, Übergangsfrist, Wertersatz, Widerruf, Widerrufsbelehrung, Widerrufsrecht






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