Bei Akten von öffentlichen Auftraggebern stellt sich die Frage, inwieweit neben den öffentlich-rechtlichen Aufbewahrungsvorschriften ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch besteht. In der Literatur wird diesbezüglich die Auffassung vertreten, dass in Anbetracht der öffentlich-rechtlichen Vorschriften ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch zurücktritt. Dies wird u.a. damit begründet, dass ein Bieter um die öffentlich-rechtlichen Vorschriften weiß und mit der Abgabe eines Angebots davon ausgehen muss, dass eine Herausgabe von Unterlagen entgegen den öffentlichen-rechtlichen Aufbewahrungsfristen und Aufbewahrungsvorschriften nicht möglich ist.
Ob nach Ablauf der öffentlich-rechtlichen Aufbewahrungsfristen noch ein Interesse an der Herausgabe der Unterlagen besteht, erscheint eher unwahrscheinlich. Auch Auftragnehmer werden froh sein, wenn der Ablauf von 5 oder 10 Jahren „alte Unterlagen“ nicht eingelagert und archiviert werden müssen.



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