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Google Analytics und Datenschutz

Die Diskussion um den Einsatz von hängt letztendlich an der Frage, ob bei dynamischen IP-Adressen anfallen. Hierzu gibt es zwei Rechtsansichten. Nach der Theorie der absoluten Personenbezogenheit besteht eine Bestimmbarkeit und damit ein personenbezogenes Datum bereits dann, wenn abstrakt für irgendjemanden (also auch nicht zwingend für die verarbeitende Stelle) die Möglichkeit besteht, die Daten der dahinter stehenden natürlichen Personen zuzuordnen. Die zweite Theorie, die derzeit noch herrschende Meinung ist, geht von einem relativen Personenbezug aus.

Ein personenbezogenes Datum soll nur dann vorliegen, wenn die konkrete, Daten verarbeitende Stelle mit vertretbarem Aufwand eine Identifikation der natürlichen Person hinter der vornehmen könnte, sei es durch eigenes Zusatzwissen, sei es durch frei verfügbares Wissen. Wenn man der zweiten Theorie folgt, ist durchaus zu bezweifeln, ob dynamische IP-Adressen tatsächlich ein personenbezogenes Datum sind.

Wenn kein personenbezogenes Datum vorliegt, gelten die datenschutzrechtlichen Vorgaben nicht und wäre unproblematisch einzusetzen. In der Diskussion rund um das Webtracking-Tool wird allerdings darauf verwiesen, dass es für in Anbetracht der Vielzahl von Informationen, die in dem Unternehmen zusammengeführt werden, durchaus möglich ist, dass aus dynamischen IP-Adressen ein Personenbezug hergeleitet wird. Dies auch vor dem Hintergrund, dass bei Seitenbesuchern ein „First Party Cookie“ ablegt, das mit einer eindeutigen Identifikationsnummer versehen ist. Es dient dazu, den Browser des Nutzers bei einer Wiederkehr auf die Seite unmittelbar wieder für identifizierbar zu machen.

Insoweit wird davon ausgegangen, dass für entstehen.

Damit ist der von Google selbst vorgeschlagene Text, der über den Einsatz von informieren soll, nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben in § 4 a BDSG und § 13 Abs. 2 TMG nicht ausreichend.

Letztendlich trifft den jeweiligen Webseitenbetreiber die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben. Derzeit werden Browser-Erweiterungsmodule diskutiert. Ein alternativer Dienst ist das Programm „Piwik“, das nach Ansicht des Landesbeauftragten für Datenschutz des Landes Schleswig-Holstein mit entsprechenden Einstellungen datenschutzrechtskonform genutzt werden kann.

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Eine Antwort auf “Google Analytics und Datenschutz”

  1. Benny sagt:

    Auch wenn ich gegen Klarnamenpflicht etc bin, finde ich es dennoch gut, dass sich die Regierung endlich etwas um die Rechtslage im Internet kümmert und langsam Regeln auf zu stellen versucht.

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