Da Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 28.10.2010 (Az.: 8 AZR 547/09) zu der Frage Stellung genommen, inwieweit Detektivkosten für die Überwachung von Mitarbeitern erstattungsfähig sind. Ein Arbeitgeber hatte von seinem Arbeitnehmer die Erstattung von entsprechenden Detektivkosten verlangt. Grundsätzlich wies das Bundesarbeitsgericht darauf hin, dass eine solche Erstattung in Frage kommt, wenn zurzeit der Beauftragung ein konkreter Tatverdacht gegen den Arbeitnehmer besteht. Weitere Voraussetzung ist, dass dieser Tatverdacht Anlass für die Beauftragung des Detektivs war und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.
Allerdings besteht ein solcher Schadensersatzanspruch nicht unbeschränkt. Die Aufwendungen sind nur für solche Maßnahmen zu erstatten, die ein vernünftiger wirtschaftlich denkender Arbeitgeber als notwendig ansehen durfte. Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Detektivs bereits die vorsätzliche Vertragsverletzung des Arbeitnehmers nachweislich feststand, kommen Schadensersatzansprüche für die Aufwendungen und für die Erstattung von Detektivkosten nicht in Frage.
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Tags: Detektivkosten, MItarbeiter, Überwachung






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