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Arbeitgeber keine Diensteanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes?

Bei der Frage, wie aus telekommunikationsrechtlicher Sicht die des dienstlichen E-Mail-Accounts zu bewerten ist, ist durch zwei Entscheidungen von Landesarbeitsgerichten in Bewegung geraten. Aktuell hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 16.02.2011 (4 Sa 2132/10) festgestellt, dass nach „herrschender Auffassung“ ein kein Diensteanbieter im Sinne des TKG ist, wenn er seinen Mitarbeitern die des dienstlichen E-Mail-Accounts gestattet. Zwar ist nach § 326 TKG ein Diensteanbieter jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsleistungen erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt. Nach Auffassung des Berliner LAG, erbringt aber der weder geschäftsmäßig Telekommunikationsleistungen noch wirkt er an diesen mit.

Das Gericht verweist dabei auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 31.05.2010, Az.: 12 Sa 78/09. In dieser Entscheidung hatte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen ebenfalls darauf hingewiesen, dass ein nicht § 15 Telemediengesetz oder § 88 Telekommunikationsgesetz verletzt, wenn er einen privaten E-Mail-Verkehr zulässt und dann auf die Datenbestände zugreift. Nach Auffassung des LAG Niedersachsen ist ein kein Diensteanbieter von Telekommunikationsdienstleistungen. Allerdings unterbleibt hier eine nähere Begründung.

Daraus ergibt sich eine „kuriose“ Situation. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg spricht von einer „herrschenden Auffassung“, begründet aber seine Auffassung nur mit einer „Feststellung“ ohne weitere juristische Argumentation. Der Verweis auf das Landesarbeitsgericht Niedersachsen führt dazu, dass dort ebenfalls keine juristische Argumentation zu finden ist. Hier wird nur festgestellt, dass das Telekommunikationsgesetz bei nicht anwendbar ist.

Die beiden Landesarbeitsgerichte haben zwar eine sehr praxisnahe Lösung gefunden, die sicherlich auch interessengerecht ist. Allerdings wird für diese Auffassung weder eine juristisch tragfähige Argumentation geliefert noch findet die Auffassung ihre Stütze im Wortlaut des Telekommunikationsgesetzes. Zumindest lassen die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte eine Tendenz erkennen, wie Arbeitsgerichte zukünftig mit dem Thema und Telekommunikationsgesetz umgehen. Dies ist insbesondere bei der Entscheidung des Berliner Gerichts spannend. Hier hatte eine Mitarbeiterin versucht, einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen. Dem Arbeitgeber sollte untersagt werden, auf den E-Mail-Account der Mitarbeiterin zuzugreifen. Dieses Ansinnen sah das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg als nicht berechtigt an.

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