Rechtsanwalt Timo Bönig LL.M. (Rechtsinformatik)
Rechtsanwalt seit 2007
Mitgliedschaften: Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI)
FORUM Junge Anwaltschaft im Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
EULISP Alumni Deutschland e.V.
Tätigkeitsschwerpunkte: Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht
Interessenschwerpunkte: EDV- Vertragsrecht, Telekommunikationsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht
Rechtsanwalt seit 1994
Tätigkeitsschwerpunkte:
IT-Recht
Arbeitsrecht
Vergaberecht








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Sehr geehrter Herr Feil,
ein Softwarelieferant gibt zur Installation vor, dass auf dem System kein Virenscanner installiert werden könnte (wohl aus Funktionsgründen).
Die Vertragsbedingungen des Kaufvertrages sollen folgende Regelungen enthalten:
1. Der Auftragnehmer liefert die Software sowie Updates bzw. Releases frei von Viren, die
nach dem Stand der Technik bekannt sind.
2. Der Auftragnehmer darf nur Systeme einsetzen, die dem aktuellen Stand der
Technik zum Zeitpunkt des Einsatzes entsprechen und verhindert durch effektive
Schutzmaßnahmen das Eindringen von Viren oder sonstigem schädlichen Code.
Zu diesen Schutzmaßnahmen zählen u.a. ein aktueller und aktivierter Virenscanner
sowie aktuelle Sicherheitspatches, Updates und Servicepacks.
Welche Haftungsregelungen kann man der Lieferfirma im Kaufvertrag auferlegen.
MfG
Ulrich Steinbrink
Sehr geehrter Herr Steinbrink,
die Antwort hat eine rechtliche, aber sicher auch eine kaufmännische Dimension. Generell können Kaufleute untereinander in Individualverträgen die Haftung in jeder Form bis zum vollständigen Ausschluss der Haftung regeln. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Gestaltungsspielraum geringer.
Gern können Sie unsere Hotline anrufen und wir geben Ihnen eine erste Einschätzung zu der Haftungsfrage.
Grüße
RA Thomas Feil
Guten Tag,
meine Ausgangssituation ist folgende:
Ich bin gerade dabei das Abitur zu absolvieren und möchte als 5. Prüfungskomponente eine Präsentationsprüfung über das Thema “Internetkriminalität” halten.
Ich würde gerne Informationen aus “erster Hand” nutzen.
Deswegen lautet meine Frage, ob das reine Mitlesen, also die Informationsbeschaffung, in den sogenannten “illegalen” Hackerforen strafbar ist?
Ich denke mir, dass solange ich keine Beiträge verfasse und nur mitlese, nutze ich mein Recht auf Informationsfreiheit aus.
Wie sehen Sie das?
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Johlrig