Rechtsanwalt Friedrich Schäfer mahnt für Herrn Günes Demir angebliche Markenverstöße an der Marke „Gevey“ ab.
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Tags: Friedrich Schäfer, Günes Demir
This entry was posted on Dienstag, September 27th, 2011 at 00:00 and is filed under Webshop. You can follow any responses to this entry through the RSS 2.0 feed. You can leave a response, or trackback from your own site. Author: Thomas Feil.



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Offenbar hat Herr Dr. iur. Friedrich Schäfer aus Pirmasens einen folgenschweren Fehler bei der Anlage des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses beim DPMA unter der Nummer 302011037606 gemacht.
Telekommunikationsartikel, Simmanipulationsgeräte, oder Telekommunikations-Datenmanipulationselektronik ist im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis gar nicht aufgeführt.
Der Markenschutz der Marke Gevey des Herrn Günes Demir aus Berlin gilt somit gar nicht für diesen Artikel und andere Telekommunikationsartikel, einfach mal die geschützten Waren im Verzeichnis des DPMA zu Nr. 302011037606 aufrufen.
Nicht das Herr Günes Demir bald abgemahnt wird, weil er sich durch Markenschutz-Vortäuschung für diesen Artikel einen Wettbewerbsvorteil verschafft.
Auszug aus den Richtlinien
4.4. Waren-/Dienstleistungsverzeichnis
Das Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, bildet einen notwendigen und wesentlichen Bestandteil jeder Markenanmeldung. Das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis muss daher im Interesse der Rechtssicherheit so gefasst sein, dass es eindeutig festlegt, für welche Waren/Dienstleistungen Schutz gewährt werden soll.
Bei der Formulierung sollen die Bezeichnungen der Klasseneinteilung (“Empfehlungsliste zur Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken” – http://www.dpma.de/docs/service/formulare/marke/w7733.pdf [http://www.transpatent.com/ttmklvz.html]) und die als Anlage der MarkenV enthaltene “Alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen nach dem Nizzaer Abkommen über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken” verwendet werden. Diese Informationen finden Sie am Ende der Seite (http://www.dpma.de/service/klassifikationen/nizzaklassifikation/index.html).
Hinweise zur Abfassung der Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse gibt auch die Suchmaschine für Waren- und Dienstleistungsbegriffe (http://www.dpma.de/service/klassifikationen/nizzaklassifikation/suche/suchen.html). Auf jeden Fall sollen möglichst verkehrsübliche Begriffe gewählt werden. Fremdsprachige Begriffe werden nur zugelassen, wenn sie sich im deutschen Sprachgebrauch eingebürgert haben. Klassenangaben oder Klassenzuordnungsvermerke (“soweit in Klasse … enthalten”) sollen auf die Fälle beschränkt werden, in denen eine andere Klärung der Klassenzugehörigkeit einer Bezeichnung nicht möglich ist.
Sinnvoll ist die Verwendung der in den Klassenüberschriften einer bestimmten Klasse aufgeführten Oberbegriffe. Dies bedeutet aber nicht, dass mit der Anmeldung eines Waren-/ Dienstleistungsverzeichnisses, das alle Oberbegriffe einer Klasse der amtlichen Klasseneinteilung umfasst, automatisch Schutz für alle Waren und Dienstleistungen erlangt wird, die gegenwärtig oder zukünftig der betreffenden Klasse zugeordnet werden.
Der Begriff “Zubehör” ist zulässig, wenn ein ausdrücklicher Klassenzusatz verwendet wird (Beispiel: “Computer und Zubehör, soweit in Klasse 9 enthalten”).
Eingetragene Marken Dritter dürfen nicht zur Bezeichnung von Waren/Dienstleistungen verwendet werden, da durch die Verwendung eingetragener Marken als beschreibende Angaben die Rechte des Markeninhabers beeinträchtigt werden.
Enthält das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis unbestimmte, erläuterungsbedürftige oder unzulässige Begriffe, fordert die Markenstelle den Anmelder auf, die Mängel zu beseitigen. Wenn möglich, schlägt sie konkrete Formulierungen vor. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung können Mängel des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses telefonisch mit anschließender schriftlicher Bestätigung geklärt werden. Zur Vermeidung von Unklarheiten fordert die Markenstelle in der Regel ein neues Gesamtverzeichnis an.
Ein einmal eingereichtes Waren-/Dienstleistungsverzeichnis darf nicht erweitert werden. Einschränkungen sind jederzeit zulässig. Die Einreichung eines eingeschränkten Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses wird als Zurücknahme der darin nicht mehr enthaltenen Waren oder Dienstleistungen ausgelegt, wenn sich nicht aus den Gesamtumständen etwas anderes ergibt. Auf früher geltende Fassungen des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses kann wegen des Erweiterungsverbots nicht mehr zurückgegriffen werden.
Seit 1. Juni 2004 muss der Markenanmelder das Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen in gruppierter Form einreichen (§ 20 Abs. 3 MarkenV). Die einzelnen Waren/ Dienstleistungen sind den beanspruchten Klassen zuzuordnen. Die Klassen sind in aufsteigender Reihenfolge anzugeben. Erfüllt der Anmelder diese Verpflichtung nicht, muss die Markenstelle eine korrekte Fassung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses anfordern. Dadurch kann sich das Verfahren verzögern. Reicht der Anmelder dennoch kein gruppiertes Waren-/Dienstleistungsverzeichnis ein, wird die Markenanmeldung zurückgewiesen (§ 36 Abs. 4 MarkenG).
Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist in Schriftgrad 11 Punkt und einem Zeilenabstand von 1,5 abzufassen. Es ist in doppelter Ausfertigung einzureichen, wenn es der Anmeldung als Anlage beigefügt wurde (§ 20 Abs. 4 MarkenV).
Im Interesse der Verfahrensökonomie wird die Markenstelle auf die Behebung von Mängeln des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses verzichten, wenn die Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse oder aus anderen Gründen wahrscheinlich nicht eintragbar ist. In diesen Fällen muss das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis jedoch zumindest so konkret bestimmt sein, dass eine Beurteilung der absoluten Schutzfähigkeit möglich ist.
Rattanwaren und Legoimitationshändler Guenes Demir, Berlin läßt Abmahnmarke über Abmahnpräsident Dr. jur. Friedrich Schäfer aus Pirmasens eintragen !
Gute Idee von Haushaltswarenhändler und Rattanwarenhändler Günes Demir eine Firma für Herrn Dr. Friedrich Schäfer aus Pirmasens zu gründen, damit mit einer neuen Abmahnserie die Taschen gefüllt werden können. Hunderte Abmahnungen der Kleingewerbetreibenden Kerstin Stork (www.zaehne-gesund.de ) aus Hamburg durch Dr. iur. Friedrich Schäfer haben offenbar die Taschen nicht genug gefüllt, nachdem die beiden bei der Handelskammer Hamburg auffällig geworden sind. Fragen Sie bei der Handelskammer Hamburg Herrn Kiehl nach den Vorgängen. Es soll auch ein Luxemburger Konto eines Herrn Mertens bzw. seiner Frau Klatt auffällig geworden sein. Fragen Sie hierzu die Staatsanwaltschaft Trier, ob Frau Stork, Herr Schäfer, Herr Mertens oder Frau Klatt dort bekannt sind. Günes Demir handelt ursprüglich mit ganz anderen Artikeln so betreibt er die Seite http://www.rattanroyal.com Zusätzlich handelt er bei ebay unter dem Namen viisports mit Legostein – Imitationen und beachtet hoffentlich die dortigen Markenrechte. Ich vermisse den Hinweis wer Rechteinhaber des Namens Lego ist im Angebot.
Die Adresse von Guenes Demir ist identisch mit der Anschrift des Büroservice CLUBOFFICE, Bundesallee 171 – 175
10715 Berlin, Tel. +49 (0)30 2000 350 00 , Fax +49 (0)30 2000 350 09 .
Soweit Guenes Demir den Büroservice nutzt, rügen Sie den Sitz der Geschäftsleitung.
Schreiben Sie die Stadtverwaltung Berlin – Ordnungsamt und das Finanzamt Berlin an, daß der Sitz der Geschäftsführung nicht an dieser Anschrift ist und bitten um Löschung des Unternehmens an dieser Anschrift, da er kein eigenes Büro hat, die Geschäftsleitung hat dort nicht Ihren Sitz.
Melden Sie dies ebenfalls dem Patentamt sowie der Industrie – und Handelskammer Berlin.