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Abmahnung Dr. Johannes Rübenach für DigiProtect

Wir haben bereits mehrfach über Abmahnungen von Dr. Johannes für die Firma Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH Frankfurt/Main berichtet. In den Abmahnungen wird behauptet, dass die Firma die Vervielfältigungsrechte und das Recht erworben hat, das jeweilige Musikwerk in Tauschbörsen öffentlich zugänglich zu machen.

Es wird dann auf eine Entscheidung eines Landgerichts verwiesen. Das Landgericht hat einen Beschluss gemäß § 101 Abs. 9 UrhG erlassen. Damit wird der jeweilige Provider verpflichtet, die Daten des Anschlussinhabers herauszugeben, zu dessen IP-Adresse ein angeblicher Urheberrechtsverstoß ermittelt wurde.

Unterlassungsanspruch und Schadensersatz

In den weiteren Ausführungen wird dann der Unterlassungsanspruch begründet. Gleichzeitig wird auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen nach den §§ 106 ff. UrhG verwiesen. Mit der Abmahnung werden die strafrechtlichen „Konsequenzen“ allerdings nicht weiter verfolgt.

Bei den Schadensersatzansprüchen führt die Kanzlei aus, dass Kosten von 1000 EUR gerichtlich geltend gemacht werden. Sie verweist auf eine angemessene Lizenzgebühr, die als Schadensersatzanspruch zu fordern ist. Richtig ist, dass bei Urheberrechtsverletzungen ein Schadensersatzanspruch in Höhe der angemessenen Lizenzgebühr besteht. Einige Gerichte sehen hier durchaus einen Anspruch bis zu 1000 EUR als berechtigt an.

Anwaltsgebühren für Dr. Johannes

Zu den Anwaltsgebühren wird darauf verwiesen, dass pro Musiktitel einen Gegenstandswert von 10 000 EUR anzusetzen ist. Hier ist wichtig, dass der Betrag in Höhe von10 000 EUR nicht die Summe ist, die von dem Betroffenen zu zahlen ist. Der so genannte Gegenstandswert ist Grundlage für die Berechnung von Anwalts- und Gerichtskosten, wie dies auch nachfolgend in der Abmahnung der Firma durch die Kanzlei Rübenach beschrieben ist. Mit anderen Worten: Es geht nicht um eine Forderung von 10 000 EUR, sondern um Anwaltsgebühren in Höhe von 651,80 EUR.

Vergleichsbetrag

Bei den eben beschriebenen Summen nimmt sich das Angebot, dass dann folgt, fast „günstig“ aus. Insgesamt wird nur ein Betrag in Höhe von 340,00 EUR geltend gemacht. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass weitere und höhere Kosten und Gebühren eingefordert werden, wenn dieser Vergleich nicht angenommen wird.

Hier wird ein Bedrohungsszenario in der Abmahnung aufgebaut, um die Betreffenden zu einer schnellen Unterschrift und zu einer schnellen Zahlung zu veranlassen. Erst auf der letzten Seite der Abmahnung heißt es dann, dass mit fristgerechter Übermittlung der strafbewehrten Unterlassungserklärung und vollständiger Zahlung des Vergleichsbetrages die Angelegenheit aus zivilrechtlicher Sicht erledigt sei.

Gefahr weiterer Abmahnungen

Auch wenn der geforderte Betrag in Höhe von 340,00 EUR „eigentlich“ günstig ist, können wir nicht eine vorschnelle Reaktion empfehlen. Bei Samplern, wie beispielsweise den German Top 100 Single Charts, kann es durchaus sein, dass weitere Abmahnungen hinzukommen. Wenn dann bereits bei der ersten Abmahnung ein Schuldanerkenntnis erfolgt ist, wird es in den nachfolgenden Abmahnungen schwierig, darauf zu verweisen, dass die Urheberrechtsverletzung durch den Anschlussinhaber nicht begangen wurde. Die Unterlassungserklärung, die der Abmahnung vorgefertigt beigefügt wurde, ist ein solches Schuldanerkenntnis und sollte daher nicht unverändert unterschrieben werden. Letztendlich können wir nur noch einmal den Rat wiederholen, sich vor den weiteren rechtlichen Schritten anwaltlich beraten zu lassen. Nutzen Sie unsere kostenlose Abmahnungshotline unter 0800/1004104. Wir geben Ihnen gern eine kostenlose Ersteinschätzung und besprechen mit Ihnen die weiteren Schritte, die aus unserer Sicht für eine erfolgreiche Abwehr der Abmahnung notwendig und sinnvoll sind.

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