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Eine nachhaltige Verbesserung des Verbraucher- und Datenschutzes fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in einem offenen Brief an Facebook-Gründer Mark Zuckerberg und die Unternehmensleitung. Das Soziale Netzwerk weise große Defizite im Bereich Nutzersupport und Datenschutz auf, die dringend angegangen werden müssen. Facebook müsse angesichts seines Börsengangs die Unternehmenspolitik überdenken und den Verbraucherschutz ernsthaft verbessern.
Am 11. Mai 2012 ist Facebook erneut mit Vorschlägen für die Änderung seiner Datenverwendungsregeln an die Öffentlichkeit getreten. Zwei solcher Versuche des einseitigen Festlegens der Verarbeitungsbestimmungen waren schon erfolglos, weil jeweils über 7000 Nutzende den Vorschlägen widersprochen hatten. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat die geplanten Änderungen gesichtet und musste feststellen, dass erneut keine wesentlichen Verbesserungen und sogar weitere Verschlechterungen aus Datenschutzsicht vorgesehen sind, z. B. Ermächtigungen für eine noch längere Speicherung und Nutzung der Daten. Wenn wirklich etwas mehr Transparenz hergestellt wird, dann dadurch, dass die unzulässigen Verarbeitungen genauer beschrieben werden.
Die vom irischen Datenschutzbeauftragten vor fünf Monaten geäußerte Kritik in einem Auditbericht wird zwar aufgegriffen, aber die dort geforderten tatsächlichen Änderungen nicht umgesetzt. Der Leiter des ULD ´Thilo Weichert kommentiert:
„Facebook nervt, indem es die Öffentlichkeit mit immer wieder neuen Scheinmanövern hinhält. Facebook muss nicht einfach sein Kleingedrucktes ändern, sondern seine Geschäftspolitik und seine Datenverarbeitung. mehr lesen
Bietet der Arbeitgeber vorbehaltlos über Jahre hinweg seinen Arbeitnehmern bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen den Abschluss eines Versorgungsvertrages an, der ua. eine Versorgung nach beamtenähnlichen Grundsätzen vorsieht, so ist er aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet, allen anderen Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen erfüllen, den Abschluss eines inhaltsgleichen Versorgungsvertrages anzubieten. mehr lesen
Bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz Brandenburg und für das Recht auf Akteneinsicht gehen derzeit Beschwerden über unverlangte Telefonanrufe ein. Die Anrufer geben vor, Mitarbeiter einer “Verwaltungszentrale für Datenschutz” zu sein und behaupten, die Angerufenen hätten an einem Gewinnspiel teilgenommen.
Eine “Verwaltungszentrale für Datenschutz” existiert nicht. Mit dieser Bezeichnung soll offenbar der Anschein von Seriosität erweckt werden. Derartige Anrufe dienen regelmäßig missbräuchlichen Zwecken. Unter dem Vorwand, die persönlichen Daten der Betroffenen schützen und die angebliche Teilnahme am Gewinnspiel beenden zu wollen, fragen die Anrufer oftmals nach den Bankverbindungsdaten, um Geld von den Konten der Angerufenen abzubuchen.
Weder die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht noch die Datenschutzbehörden anderer Länder oder des Bundes rufen von sich aus Bürgerinnen oder Bürger an, um ihre Hilfe anzubieten. mehr lesen
26 Prozent aller Software in Deutschland war 2011 unlizenziert. Insgesamt wurde hierzulande PC-Software im Wert von 6,7 Mrd. Euro eingesetzt – lizenziert und bezahlt wurden aber nur Programme im Wert von 4,9 Mrd. Euro. Laut Selbstauskunft greifen nur 66 Prozent der deutschen Software-Nutzer nie zu unlizenzierter Software. Auch die zunehmende Verbreitung von Tablet-Computern und die Popularität von Software-as-a-Service konnte nicht verhindern, dass die “Schattenwirtschaft” mit illegaler Software weiterhin blüht: Trotz des rasanten Wachstums dieser Angebote war ihr Anteil zu gering, um deutliche Auswirkungen zu haben. Weltweit waren 42 Prozent aller eingesetzten Programme unlizenziert, was Software im Wert von 63 Mrd. US-Dollar entspricht. Die Ergebnisse stammen aus der aktuellen Piraterie-Studie der Business Software Alliance (BSA) im Verbund mit der IDC und dem Marktforschungsinstitut IPSOS.
Die deutschen Software-Nutzer sind im internationalen Vergleich laut Selbstauskunft Piraterie-Muffel. 66 Prozent geben an, nie zu unlizenzierten Programmen zu greifen. Damit liegt Deutschland nach Großbritannien auf dem zweiten Rang. Dabei stehen die moralischen Aspekte im Vordergrund, wenn es um die Vermeidung illegaler Software geht: 43 Prozent der Befragten nannten dies als Grund dafür, keine unlizenzierten Programm zu nutzen. Nur 32 Prozent nannten das Risiko rechtlicher Folgen als Motiv. mehr lesen
In Deutschland ist eine Spam-Mail im Umlauf, deren Anhang Schadcode enthält. Dies berichtet der Anbieter von IT-Schutzprogrammen Total Defense in seinem Unternehmens-Blog.
Die Spam-Mail kommt in Form einer Willkommensnachricht. Der Anwender habe sich erfolgreich zu einem kostenpflichtigen Premium-Maildienst registriert. Wer die angehängten vermeintlichen AGBs öffnet, lädt Schadcode herunter, die den Rechner sperrt. In der Optik einer Windows-Warnmeldung wird der Anwender aufgefordert, für 50 Euro ein Security-Update zu erwerben. Andernfalls werde der Computer nicht mehr freigeschaltet.
pcmagazin.de zufolge gehen der beschriebene Fall und weitere aktuelle Ransomware-Attacken auf den Trojaner Trojan.Matsnu.1 zurück. Der IT-Sicherheitsdienstleister Dr. Web stellt ein kostenloses Tool zur Verfügung, mit dem technisch erfahrene Anwender dieses Schadprogramm vom Computer selbst entfernen können.
Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH – Zweigstelle Magdeburg
Hegelstraße 39
39104 Magdeburg
Tel.: 0391/5982285
Fax.: 0391/5982100
Gern stehen wir Ihnen zukünftig vor Ort in Magdeburg für Beratungen zur Verfügung.
Unsere Beratungsschwerpunkte:
Ein Anwalt hatte in einem Filialbetrieb eines internationalen Autoglaskonzerns einen Steinschlag in der Windschutzscheibe des Firmenfahrzeuges seiner Kanzlei reparieren lassen. Bei der telefonischen Vereinbarung des Reparaturtermins hatte er seine Handynummer „für den Fall der Fälle“ angegeben. Kurze Zeit nach Abwicklung des Auftrages erfolgt der Anruf eines Marktforschungsinstituts, ansässig in London, das von dem Autoglaskonzern beauftragt worden war, die Zufriedenheit des Kunden mit der Abwicklung des Auftrages zu „erforschen“. Da der Anwalt in die telefonische Kontaktaufnahme zu Werbezwecken nicht eingewilligt hatte, mahnte die Wettbewerbszentrale wegen unlauterer Telefonwerbung ab. Der Autoglaskonzern berief sich darauf, dass keine Werbung vorliege. Die Befragung werde anonym nach den Regeln der neutralen Marktforschung durchgeführt. Er könne die Antworten keinem Kunden zuordnen und gezielt verwenden, um ihm gegenüber zu werben. Die Telefonate dienten allein Forschungszwecken.
Da das Hinterlassen einer Telefonnummer „für den Fall der Fälle“ selbst für eine mutmaßliche Einwilligung in einen Anruf zu Ermittlung der Kundenzufriedenheit nicht ausreicht, untersagte das LG Köln mit Urteil vom 24.08.2011 dem Autoglaskonzern, gewerbliche Kunden im Anschluss an die Abwicklung eines Auftrages anzurufen und/oder anrufen zu lassen, um sich nach deren Zufriedenheit mit der Abwicklung des Auftrages zu erkundigen, wenn der Angerufene kein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt habe (Az. 84 O 52/11).
Mit Urteil vom 30.03.2012 wies das OLG Köln die vom Autokonzern eingelegte Berufung zurück (Az. 6 U 191/11).
In Berlin wie auch weltweit bieten Dienstleister sowohl Behörden (z. B. Schulen, Universitäten) als auch Unternehmen verstärkt Cloud Computing an. Dabei versprechen sie eine kostengünstige Verlagerung der Verarbeitung von Bürger-, Kunden- und Beschäftigtendaten auf Rechner in der „Wolke” meist an nicht näher bestimmten Standorten. Das birgt insbesondere dann Risiken für den Datenschutz, wenn es sich um außereuropäische Anbieter handelt. Häufig wird bei solchen Angeboten auch übersehen, dass sich die datenverarbeitende Stelle ihrer Verantwortung nach dem Datenschutzrecht nicht entziehen kann.
Hierzu hat die unter dem Vorsitz des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Dr. Alexander Dix, tagende Internationale Arbeitsgruppe zum Datenschutz in der Telekommunikation (auch bekannt als „Berlin Group”) bei ihrer Sitzung im polnischen Sopot am 24. April 2012 ein Memorandum beschlossen, das Anforderungen an das Cloud Computing enthält. Das Dokument wurde von Vertretern der Datenschutzbehörden aus 21 Ländern verabschiedet und ist der erste internationale Kriterienkatalog für Cloud Computing.
Die Klage einer Autokäuferin auf Lieferung eines weiteren Neuwagens, weil das ihr übergebene Fahrzeug bereits 304 km gefahren worden war, blieb erfolglos. Das Gericht war davon überzeugt, dass sie das ihr übergebene Fahrzeug trotz der Laufleistung akzeptiert hatte.
Sachverhalt:
Die Klägerin bestellte bei der Beklagten einen Neuwagen zum Kaufpreis von fast 18.000,00 Euro. Als unverbindlicher Liefertermin wurde Mai 2011 angegeben. Im Mai wurde der Klägerin auch das bestellte Fahrzeug übergeben. Dies wies jedoch einen Kilometerstand von 304 km auf, was in der von der Käuferin unterschriebenen Übernahmebestätigung ausdrücklich festgehalten wurde. Einwendungen gegen diese Laufleistung oder die Übernahmebestätigung erhob die Käuferin zunächst nicht. Einige Tage später meldete sich der Anwalt der Käuferin beim Autohaus und behauptete, es sein kein Neuwagen übergeben worden. Die Laufleistung sei hierfür zu hoch. Daher forderte sie zunächst einen Kaufpreisnachlass in Höhe von 3.400,00 Euro. Das Autohaus ging darauf nicht ein. mehr lesen
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat eine einem aktuell verkündeten Urteil die vom Bundesgerichtshof für Internetprovider postulierten Prüfpflichten konkretisiert. Es hat dem klagenden Zahnarzt einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Internetportals zur Bewertung ärztlicher Leistungen zugebilligt. Der Zahnarzt hatte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verbreitung einer negativen Bewertung zur Wehr gesetzt.
Wird einer mit der Notfallrettung beauftragten privaten Hilfsorganisation dieser Auftrag gekündigt, so gehen die Arbeitsverhältnisse ihrer Arbeitnehmer infolge Betriebsübergangs nur dann auf den Träger des öffentlichen Rettungsdienstes über, wenn dieser die Notfallrettung selbst übernimmt, nicht jedoch, wenn er andere private Hilfsorganisationen damit betraut. mehr lesen
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf zwei Verbandsklagen eines Verbraucherschutzvereins gegen eine Sparkasse sowie gegen eine Bank entschieden, dass die nachfolgende, den – inhaltlich gleichlautenden – Bestimmungen in Nr. 18 AGB-Sparkassen und in Nr. 12 Abs. 6 AGB-Banken entsprechende Klausel im Bankverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden darf, weil sie diese unangemessen benachteiligt und deswegen nach § 307 BGB* unwirksam ist:
Die [Sparkasse/Bank] ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die [Sparkasse/Bank] in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut).”
Die Instanzgerichte haben der Unterlassungsklage jeweils stattgegeben. Die Revisionen der beklagten Sparkasse und der beklagten Bank hat der XI. Zivilsenat zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: mehr lesen
Wie der aktuellen Berichterstattung zu entnehmen ist, haben sich die Länder mit den Schulbuchverlagen darauf geeinigt, dass die geplante Scansoftware zur Aufdeckung von Urheberrechtsverstößen in Schulen nicht kommen wird. Ende 2010 hatten sich die Länder noch in einem Vertrag verpflichtet, disziplinarisch gegen Schulleitungen und Lehrkräfte vorzugehen, die gegen das Urheberrecht der Verlage verstoßen. In diesem Zusammenhang war auch der Einsatz einer Plagiatssoftware in Schulen vereinbart worden, welche Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken aufspüren sollte.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz, Edgar Wagner, begrüßt diese Entscheidung: „Das Projekt war von vornherein zum Scheitern verurteilt, weil diese Form einer verdachtsunabhängigen Kontrolle mit dem Datenschutz an Schulen schlichtweg nicht zu vereinbaren ist. Hierauf hatte ich wiederholt hingewiesen.“ mehr lesen
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess beschlossen. Während in den übrigen Verfahrensordnungen Belehrungen über die Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der Gerichte bereits vorgeschrieben sind, ist dies in der Zivilprozessordnung bisher nicht der Fall. Die Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung auch im Zivilprozess schließt diese Lücke.
Die Rechtsbehelfsbelehrung erleichtert den Bürgerinnen und Bürgern die Orientierung im gerichtlichen Instanzenzug und soll unzulässige Rechtsmittel vermeiden. Die Bürgerinnen und Bürger werden über Form, Frist und zuständiges Gericht für das Rechtsmittel unterrichtet. Auf diese Weise wird der Rechtsschutz des Einzelnen im gesamten Zivilprozess verbessert. mehr lesen
Ziel des Gesetzentwurfs zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist die Verbesserung der Zahlungsmoral von Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern. Insbesondere ist es für kleine und mittlere Unternehmen mit finanziellen Gefährdungen verbunden, wenn Schuldner die Begleichung offener Forderungen über Gebühr hinauszögern oder sich durch vertragliche Zahlungs- oder Überprüfungsfristen praktisch einen kostenlosen Gläubiger- oder Lieferantenkredit einräumen lassen. Für einige Unternehmen kann dies zu einer wirtschaftlich ernsten oder gar existentiellen Gefahr werden. Der Gesetzentwurf soll diesem Problem entgegenwirken. Es bleibt beim Grundsatz, dass Forderungen sofort fällig sind. Wenn es zu Vereinbarungen kommt, werden zu lange Fristen zum Nachteil der Handwerker aus dem Baugewerbe gedeckelt.
Vorgesehen sind demnach vor allem folgende gesetzgeberische Maßnahmen:
1. Einschränkung der Möglichkeit, durch eine Vereinbarung von Zahlungs-, Abnahme- und Überprüfungsfristen die an sich bestehende Pflicht zur sofortigen Begleichung einer Forderung hinauszuschieben;
2. Erhöhung der gesetzlichen Verzugszinsen;
3. Anspruch auf eine zusätzliche Pauschale bei Zahlungsverzug.
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