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Online Partnerbörsen und Widerruf (edarling.de)

24. Mai 2013 Thomas Feil

Und wieder zieht die Branche der online Partnervermittlung auch juristische Aufmerksamkeit auf sich: es geht um die Frage, ob ein Verbraucher die Kosten für eine Persönlichkeitsanalyse auch zahlen muss, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Die Affinitas GmbH (edarling.de) hat vor dem LG Berlin eine für die Verbraucher positive Entscheidung erwirkt, in der es heißt, dass die Kosten bei einem Widerruf nicht zu tragen sind.

Persönlichkeitsanalse beim “Web-Dating”

Um in einer online Partnerbörse erfolgreich auf die Jagd nach der großen Liebe zu gehen, bieten viele Diensteanbieter einen Persönlichkeitstest an, der kostenpflichtig ist und sicherstellen soll, dass nur Partnervorschläge gemacht werden, die etwa dem eigenen Anforderungsprofil entsprechen. So soll sichergestellt werden, dass man auch die große Liebe findet und nicht etwas dauernd nur “Reinfälle” erlebt. Die Kosten für diese Persönlichkeitsanalyse muss der Verbraucher tragen, denn es wird fundiertes psychologisches Hintergrundwissen zugrunde gelegt, und dafür muss bekanntlich gezahlt werden. So weit, so gut. Was aber, wenn der Verbraucher diesen Dienst annimmt, und dann aber binnen 14 Tagen seinen Widerruf einlegt und den Vertrag wieder auflöst?

LG Berlin entscheidet: bei Widerruf keine Kosten!

Das von edarling.de erwirkte Urteil zeigt, dass bei einem Widerruf die Kosten dieser Persönlichkeitsanalyse nicht zu tragen sind. Der Verbraucher kann also ruhig mal “testen”, was der jeweilige Anbieter so hergibt – und dann, falls er nicht überzeugt wurde, den Vertrag widerrufen – es entstehen dann keine Kosten. So ist es auch vom Gesetzgeber gedacht: der Verbraucher kann über das Internet nicht völlig transparent sehen, was er eigentlich kauft – daher der Schutz über das Widerrufsrecht. Dieses Recht kann auch nicht durch AGB abbedungen werden oder sonstwie ausgeschlossen sein, es gilt also! Sollten Verbraucher nach Widerruf dennoch mit Kostenforderungen konfrontiert werden, sollte man ruhig auf das ergangene Urteil (durch edarling.de erwirkt) verweisen – auf keinen Fall zahlen! Sie haben das Recht, zu testen! Achten Sie einzig darauf, die Widerrufsfrist einzuhalten – begründen müssen Sie gar nichts. Lassen Sie sich nicht verunsichern: der Verbraucherschutz in Deutschland ist im Fernabsatzgeschäft stark und nur in Ausnahmefällen greift das Widerrufsrecht nicht. Insofern gilt: wenn Sie nicht zufrieden sind, können Sie binnen 2 Wochen widerrufen und müssen nichts zahlen.

 

Auftragsdatenverarbeitung im Gesundheitswesen

24. Mai 2013 Thomas Feil

Nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist eine Datenverarbeitung im Auftrag durchaus privilegiert. Wenn personenbezogene Daten an einen Dritten weitergegeben werden, damit dieser die Daten für den Auftraggeber verarbeitet, bedarf es für diese Weitergabe keine Einwilligung des Betroffenen oder eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis. Der Gesetzgeber sieht in einem solchen Fall Auftraggeber und Auftragnehmer als Einheit. Eine Weitergabe der Daten wird als interne Datennutzung durch den Auftraggeber gesehen. Die Auftragsdatenverarbeitung im Sozial- und Gesundheitswesen haben dennoch besondere Anforderungen.

Wenn beispielsweise eine Apotheke die Kostenerstattungsfähigkeit vor Ort unter Hilfsmittel durch eine Clearingstelle des Apothekenverbandes vorab klären lässt, sind nicht nur die Regelungen der Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG zu beachten. Diese Grundnorm für Auftragsdatenverarbeitung gilt für alle nicht öffentliche Stellen. Dies umfasst beispielsweise Arztpraxen, Apotheken, Privatkliniken oder Dentallabore. Hier erwartet der Gesetzgeber, dass zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wird. In § 11 BDSG ist ein Punktekatalog im Gesetz aufgeführt, der Grundanforderungen an die vertraglichen Vereinbarungen stellt. Weiterhin wird erwartet, dass im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung der Auftraggeber seinen Auftragnehmer dahingehend prüft, ob die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den datenschutzrechtlichen Regelungen eingehalten werden. Dies kann bis zu einer Verpflichtung gehen, regelmäßig beim Auftragnehmer ein Audit durchzuführen und die Einhaltung der gesetzlichen Regelung zu überprüfen.

Daneben können beispielsweise in der Apotheke, die als Beispiel oben Daten an eine Clearingstelle weitergibt, Daten betroffen sein, die der Schweigepflicht von Apothekern, Ärzten und Sozialarbeitern nach § 203 StGB unterliegen. In § 1 Abs. 3 Satz 2 BDSG stellt der Gesetzgeber klar, dass durch die datenschutzrechtlichen Regelungen die Verpflichtung zur Wahrung der gesetzlichen und berufsständischen Geheimhaltungspflichten nicht berührt ist. Eine Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG befugt also weder den Arzt noch einen Apotheker, Patientengeheimnisse zu offenbaren.

Wenn also Daten im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung weitergegeben werden sollen, die einer Schweigepflicht unterliegen, so bedarf es einer ausdrücklichen Schweigepflichtentbindung durch den Patienten. Hier ist in der Praxis vielfach zu beobachten, dass ein sorgloser Umgang mit der Schweigepflicht im Rahmen der Auftragsdatenbearbeitung besteht. Gerade wegen der strafrechtlichen Konsequenzen ist aber Ärzten und Apothekern zu empfehlen, neben den datenschutzrechtlichen Anforderungen die Schweigepflicht gesondert zu beachten.

Besonders kritisch sollte eine Auftragsdatenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Cloud-Computing betrachtet werden. Soweit grenzüberschreitend eine IT-Infrastruktur zur Verfügung gestellt wird, sollte im Einzelnen geprüft werden, ob datenschutzrechtlich zulässig eine Auftragsdatenverarbeitung erfolgen kann. Gerade Gesundheitseinrichtungen sollten sehr genau prüfen, ob die Patientendaten auch im Rahmen eines Cloud-Computings wirklich geschützt sind.

 


Auskunft an die Datenschutzaufsicht

23. Mai 2013 Thomas Feil

Gemäß § 38 Abs. 3 BDSG hat die Datenschutzaufsicht einen Anspruch auf Auskünfte, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ob Krankenhäuser oder Banken, immer wieder kommen die Landesdatenschutzbeauftragten auf bestimmte Branchen zu und verlangen Informationen. Teilweise geht es den Datenschutzbeauftragten um einen ersten Einblick in die informationstechnischen Strukturen, teilweise werden sehr konkret datenschutzrechtliche Anforderungen überprüft. Beispielsweise hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht vor kurzem über 13000 Webseiten von Unternehmen überprüft, ob Google Analytics datenschutzkonform eingesetzt wird.

Wenn die Datenschutzbehörde sich an Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen wendet, sind Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Dies bedeutet nicht, dass innerhalb von Minuten und Stunden geantwortet werden muss. Bestimmte Informationen können aber nicht erst Wochen später der Datenschutzaufsicht zur Verfügung gestellt werden.

Insbesondere können die Datenschutzaufsichtsbehörden erwarten, dass die Verfahrensverzeichnisse stets aktuell sind. Gemäß § 4 g Abs. 2 Satz 1 BDSG i.V.m. § 4 e BDSG dürfen die Verfahrensverzeichnisse von den Aufsichtsbehörden ausdrücklich eingesehen werden. Hier muss innerhalb weniger Tage die aktuelle Dokumentation vorgelegt werden.

Daher empfiehlt es sich, das Verfahrensverzeichnis stets aktuell zu halten, um bei Anfragen der Datenschutzaufsichtsbehörden kurzfristig reagieren zu können.

Süßwarenhersteller HARIBO muss für Biss auf ein Fruchtgummi Schadensersatz leisten

23. Mai 2013 Thomas Feil

Der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat den Süßwarenhersteller HARIBO aus Bonn heute dazu verurteilt, an einen einem 44jährigen Vereinsmitarbeiter aus Bielefeld Schadensersatz zu leisten.

Nach den heutigen Feststellungen des Senats hatte der Kläger ein von der verklagten Firma in Form einer Colaflasche hergestelltes Fruchtgummi gekaut und dabei auf in der Masse befindliche Fremdkörper, Partikel aus Putzmaterialien, gebissen. Diese waren bei der Herstellung in das Fruchtgummi gelangt. Durch den Biss auf einen der Fremdkörper hatte der Kläger an zwei seiner Zähne Schäden erlitten, so dass sie überkront werden mussten.

Die Feststellungen des Senats beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere dem Gutachten eines im heutigen Termin als Sachverständigen angehörten Dipl.-Biologen und Dipl.-Chemikers aus Steinfurt. Der Sachverständige hat bestätigt, dass der Kläger ein Produkt der Beklagten gekaut haben könne – diese Überzeugung hat der Senat zudem aus früheren Zeugenvernehmungen gewonnen. Außerdem hat der Sachverständige bestätigt, dass sich in dem gekauten Fruchtgummi Partikel aus Putzmaterialien befanden, die bei der Herstellung in die Gelatine des Fruchtgummis gelangt sein müssen, und dass ein Kauen auf dieser Masse die vom Kläger erlittenen Zahnschäden herbeiführen kann. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen können auch hochoptimierte Produktionsprozesse in Einzelfällen derart fehlerhafte Produkte herstellen. mehr lesen


Vergabekammer Nordbayern (Regierung von Mittelfranken) Beschluss vom 08.04.2013 Az.: 21.VK – 3194 – 12/13

23. Mai 2013 Thomas Feil

Die Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken erlässt auf die mündliche Verhandlung vom 08.04.2013 durch die Vorsitzende ….., den hauptamtlichen Beisitzer ….. und den ehrenamtlichen Beisitzer ….. folgenden

B e s c h l u s s :

1.   Der Antrag wird zurückgewiesen.

2.   Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Vergabestelle.

3.   Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Vergabestelle war notwendig.

4.   Die Gebühr für dieses Verfahren beträgt x.xxx,– €.

Auslagen sind nicht angefallen.

 

S a c h v e r h a l t :

 1.             

Die ASt führt seit 2008 Laborleistungen für die VSt durch.

Mit Email vom 27.06.2012 wurde die ASt von der VSt zur Erstellung eines Angebots für einen Labormanagementvertrag aufgefordert. Hierin heißt es:

Preis pro CM-Punkt brutto (Basis 5.600 Punkte pro Jahr)

Laufzeit 1 Jahr

In diesem Preis soll folgende Leistung enthalten sein:

- Fremdlabor (wie gehabt)

- Gesamte Krankenhausanalytik incl. Reagenzien und Kontrollen (gem.

Statistik von ..)

- Gerätestellung incl. Wartung

- Blutzuckermessgeräte und Blutzuckeranalysen (wie im Haus vorhanden)

- LIS-System incl. Wartung

- Elektronische Bereitstellung der Laborwerte für das KIS-System

Mit Schreiben vom 12.11.2012 hat die ASt ein Angebot für die mit Email vom 27.06.2012 abgefragte Leistung abgegeben. Der Angebotspreis liegt unterhalb des Schwellenwertes gem. § 2 Nr. 2 VgV.

Mit Schreiben vom 19.12.2012 kündigte die VSt die bestehende Vereinbarung zur Erbringung von Laborleistungen mit der ASt zum 30.04.2013. Weiterhin teilte die VSt in dem Schreiben mit, dass das Angebot der ASt vom 12.11.2012 nicht berücksichtigt werden könne und die VSt sich für einen anderen Anbieter entschieden habe.

Ein förmliches Vergabeverfahren auf EU-Ebene war nicht durchgeführt worden.

2.             

Mit Schreiben vom 04.02.2013 beantragt die ASt bei der VSt die Übersendung folgender Informationen:

- Name des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll oder wurde;

- die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots;

- Mitteilung über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses;

- die Gründe über die Nichtberücksichtigung ihres Angebots, umfassend auch

die Merkmale und Vorteile eines erfolgreichen Angebots.

 3.             

Mit Schreiben vom 18.02.2013 teilte die VSt mit, dass sie sich bezüglich des Labormanagementvertrags für einen Mitbewerber entschieden habe. Maßgeblich für diese Entscheidung sei gewesen, dass die ASt kein klar erkennbares EDV-Konzept vorgelegt habe und auch keine Referenzen in diesem Bereich vorweisen könne.

 4.             

Mit Schreiben vom 28.02.2013 eingegangen bei der Vergabekammer am 01.03.2013 stellt der Bevollmächtigte der ASt Nachprüfungsantrag und beantragt:

1.   Den Antragsgegner zu verpflichten, den Zuschlag nur unter Berücksichtigung des Angebots der ASt zu erteilen.

2.   Der ASt Einsicht in die Vergabeakten zu gewähren.

3.   Im Falle, dass ein Zuschlag bereits erteilt wurde, beantragen wir der ASt folgende Informationen zu geben:

- Name des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll oder wurde;

- die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung des Angebots der ASt;

- Mitteilung über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses;

- die Gründe über die Nichtberücksichtigung des Angebots der ASt, umfassend nach Merkmalen und Vorteilen des erfolgreichen Angebots darzulegen.

4.   Ein Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Zuschlags und eines Vertragsabschlusses bleibt vorbehalten.

5.   Wir beantragen des Weiteren die Beiziehung des Verfahrensbevollmächtigten der ASt gem. § 128 Abs. 4 GWB für notwendig zu erklären.

Der Antrag sei zulässig und begründet.

Die ASt sei durch das Vorgehen der VSt in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt. Das GWB sei anwendbar. Der Schwellenwert von 200.000 EUR sei überschritten. Dieser errechne sich nicht nur nach dem Angebot für den Labormanagementvertrag. Vielmehr sei auch die Abrechnung von Laborleistungen insbesondere bei Privatpatienten einzubeziehen, die die VSt selbst nicht erbringen und abrechnen kann.

Der Ausschluss der ASt sei vergaberechtswidrig. Ein EDV-Konzept sei nicht Gegenstand der Verfahrensbedingungen gewesen. Ein Ausschluss mangels Vorlage eines EDV-Konzeptes verletze die ASt daher in ihren Rechten n. § 97 Abs. 7 GWB. Weiterhin verweigere die VSt die Auskunft über die Gründe der Nichtberücksichtigung. Ein Verstoß gegen
§ 101a GWB sei daher ebenfalls gegeben.

5.             

Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag am 01.03.2013 der VSt zugestellt und um Zusendung der Vergabeakten und Äußerung gebeten.

6.             

Mit Schreiben vom 06.03.2013, per Telefax bei der Vergabekammer eingegangen am 07.03.2013, beantragen die Bevollmächtigten der VSt:

1.      Der Antrag wird ohne Maßnahmen zurückgewiesen.

2.      Die ASt trägt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens.

Insbesondere die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung.

Der Antrag sei unzulässig und unbegründet.

Die ASt habe trotz Kündigung vom 19.12.2013 erst am 04.02.2013 reagiert. Eine unverzügliche Rüge sei nicht erfolgt.

Auch sei der Schwellenwert von 200.000 EUR nicht erreicht. Das Auftragsvolumen sei ausweislich des Angebots der ASt vom 12.11.2012 deutlich niedriger. Die Abrechnung von
Laborleistungen bei Privatpatienten sei keinesfalls zu berücksichtigen. Die Abrechnung
gegenüber dem Privatpatienten erfolge direkt durch das Labor. Ein Auftrag der VSt liege diesbezüglich nicht vor.

Ein Vergabeverfahren sei nicht durchzuführen.

Mangels Anwendbarkeit des GWB scheide ein Verstoß gegen § 101a GWB ebenfalls aus.

Mit gleichem Schreiben beantragt die VSt vorsorglich die Gestattung des Vertragsschlusses mit einem anderen Anbieter gem. § 115 Abs. 2 GWB. Es sei beabsichtigt spätestens ab dem 01.05.2013 Laborleistungen im Rahmen eines Labormanagementvertrages von einem anderen Anbieter leisten zu lassen.

 7.             

Mit Schreiben vom 07.03.2013 übermittelt die VSt Unterlagen, die mit dem Labormanagementvertrag in Zusammenhang stehen. Sie trägt vor, dass mit den verschiedenen Anbietern Gespräche geführt wurden über Angebotsinhalte und Anforderungen.

Aus den übersendeten drei Verträgen anderer Anbieter ergebe sich, dass der Schwellenwert nicht erreicht werde.

Neben dem Angebot der ASt liegen den Unterlagen drei weitere Vertragsentwürfe verschiedener Anbieter über Analysegerätebeschaffung, Verbrauchsmaterialbeschaffung, Fremdlaborleistungen und IT-Leistungen bei.

 8.             

Mit Schreiben vom 13.03.2013 trägt die ASt vor, dass der angestrebte Labormanagementvertrag ein größeres Leistungsspektrum enthalte, als die frühere Vereinbarung. Daher liege der Schwellenwert für die einzelnen Verträge bzw. Losgrößen bei 80.000 € gem. § 2 Ziff. 7 VgV. Bei der Ermittlung des Schwellenwertes komme es insbesondere nicht auf die Höhe des Angebots der ASt vom 12.11.2012 an. Der Schwellenwert sei ein Prognosewert des Auftraggebers bzgl. des Gesamtvertragsvolumens des von ihm beabsichtigen Vertrages. Eine gezielt niedrige Schätzung oder Aufteilung von Verträgen um den Schwellenwert zu umgehen sei nicht zulässig.

Es sei davon auszugehen, dass der Vertrag eine Verlängerungsklausel enthalte, so dass sich der Auftragswert gem. § 3 Ziff. 2 VgV aus dem 48-fachen Monatssatz errechne.

Bei der Schätzung seien die Privatpatienten einzubeziehen, da in die angesetzten Casemix-Preise bereits die zu erwartenden Untersuchungen im Hinblick auf Privatpatienten eingerechnet worden seien aufgrund des ersten Zugangs des Labors zum Privatpatienten.

Sie trägt weiterhin vor, dass ein EDV-Konzept in der Email vom 27.06.2012 nicht gefordert gewesen sei. Mit der Einholung mehrerer Angebote habe die ASt ein förmliches Vergabeverfahren nach dem GWB durchgeführt ohne sich an die Vergabevorschriften zu halten.

 9.             

Mit Schreiben vom 21.03.2013 stellt die VSt dar, dass die zu erbringende Leistung zum einen aus sog. Fremdleistungen bestehe, die im hauseigenen Labor nicht erbracht werden könnten (O2 und O3- Leistungen). Die jeweiligen Proben würden verschickt, ggf. durch Einzelauftrag an unterschiedliche Labors. Für die DRG-Patienten (gesetzlich Versicherte) ergebe sich hier ein finanzieller Aufwand von xx.000,00 bis xx.000 € pro Jahr.

Zum anderen sollen Laborleistungen im hauseigenen Labor erbracht werden (O1- Leistungen). Für diese Leistungen solle das beauftragte Labor Geräte und Reagenzien zur Verfügung stellen.

Hinsichtlich der EDV gehe es nicht um eine zusätzliche EDV-Leistung, sondern um die Klarstellung, dass das beauftragte Labor eine Software benutzen solle, um die ausgewerteten Analysen zu speichern, zu verwalten und in das Krankenhausinformationssystem (KIS) zu überspielen. Das Ziel sei der Datentransport über eine Schnittstelle. Dies sei Voraussetzung bei der Erbringung der Laborleistungen. Diese Leistungen (Nutzung der Gerätschaften und Schaffung einer Schnittstelle) stellten das “Labormanagement” dar.

Die Leistung solle für ein Jahr vergeben werden. Einem Vertrag mit automatischer Laufzeitverlängerung werde nicht zugestimmt.

Es sei daher von einem Auftragswert bei 12 Monaten auszugehen. Dieser könne nach den Erfahrungswerten mit einem Wert von xxx.000 € bis xxx.000 € angesetzt werden. Einzelne Lose lägen nicht vor, da die anderen Punkte (Gerätschaften und Software) lediglich eine Regelung der Umstände darstellten unter denen die Laborleistung erbracht werde.

Laborleistungen für Privatpatienten seien nicht zu berücksichtigen.

Der Schwellenwert sei nicht überschritten, ein Vergabeverfahren daher nicht durchzuführen.

Das Angebot der ASt habe die angestrebten Vertragsziele der VSt nicht vollständig erfasst und habe unkonkrete Angaben enthalten.

 10.            

Mit Schreiben vom 22.03.2013 nimmt die VSt den Antrag auf Gestattung gem. § 115 Abs. 2 GWB zurück.

11.           

Mit Schreiben vom 27.03.2013 verlängert die Kammer die Fünf-Wochen Frist des § 110 Abs. 1 Satz 1 GWB aufgrund besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten bis einschließlich 19.04.2013.

12.   

Mit Schreiben vom 03.04.2013 legt der Bevollmächtigte der ASt die Vollmacht des ….. vor. Er trägt vor, dass der finanzielle Aufwand für Fremdleistungen für DRG-Patienten von der VSt zu niedrig angesetzt sei. Die Prognose des Auftragswertes sei nach den DRG-Fallpauschalen bzw. nach dem Krankenhausentgeltgesetz festzulegen. Auch Fahrdienstleistungen seien anzusetzen.

Bzgl. der O1-Leistungen habe die VSt keinen Wertbereich angegeben. Der Wert dieser Leistungen übersteige den Wert der Fremdleistungen schon aufgrund deren weitaus höherer Untersuchungsanzahl um ein Vielfaches.

Auch hinsichtlich der Geräte und Reagenzien, sowie hinsichtlich der EDV- Leistungen, habe die VSt keinen Wert angegeben. Insbesondere dürfe ein Prognosewert nicht über eine  Case-Mix-Betrachtung ausgehebelt werden. Die Abrechnung von Privatpatienten durch das Labor stelle eine geldwerte Leistung dar und sei daher ebenfalls anzusetzen.

 13.   

In der mündlichen Verhandlung am 08.04.2013 hatten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern. Auf das diesbezügliche Protokoll wird verwiesen.

Die Parteien stellen die schriftsätzlich vorgetragenen Anträge.

 

B e g r ü n d u n g:

1.

Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig.

a) Die Vergabekammer Nordbayern ist für das Nachprüfverfahren nach § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 Satz 2 BayNpV sachlich und örtlich zuständig.

b)Bei dem Labormanagementvertrag inkl. Fremdlaborleistungen handelt es sich um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 99 GWB.

c) Die VSt ist öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB.

d) Die ASt hat durch die Abgabe eines Angebotes ein Interesse am Auftrag geltend gemacht und konnte schlüssig darlegen, dass ihr durch die behaupteten Rechtsverletzungen ein Schaden entsteht bzw. zu entstehen droht ( § 107 Abs. 2 GWB ). Der Bevollmächtigte der ASt hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass der Geschäftsführer der ASt von den beiden anderen … der ASt bevollmächtigt ist.

e)Der Schwellenwert ist laut Vortrag der VSt jedoch nicht überschritten ( § 100 Abs. 1 GWB, § 2 Nr. 2 VgV ).

Die VSt hat in der mündlichen Verhandlung am 08.04.2013 im Einzelnen erläutert, dass der Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge i.H.v. 200.000 EUR für den vorliegenden 12-monatigen Auftrag nicht überschritten wird. Die entsprechende Kostenschätzung der VSt ist nicht zu beanstanden.

Vom Schwellenwert hängt ab, welches Ausschreibungsverfahren zu wählen ist und welches Rechtsschutzsystem gilt (Lausen in Juris Praxiskommentar, 3. Auflage 2011, § 3, Rn 4).

Der Auftragswert, der für den Schwellenwert maßgebend ist, ist zu Beginn der Ausschreibung durch eine Schätzung – eine Prognose – zu ermitteln (a.a.O., Rn 5). Gem. § 3 Abs. 1 VgV ist bei der Schätzung der Auftragswert von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen.

Gem. § 3 Abs. 3 Nr. 1 VgV ist bei wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer – oder Dienstleistungen der Auftragswert auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwertes entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr zu schätzen; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag folgen. § 3 Abs. 1 VgV gebietet eine eigenständige Schätzung des Auftragswerts durch den Auftraggeber (a.a.O., Rn 18).

Der vorliegende Auftrag umfasst nach dem Vortrag der VSt in der mündlichen Verhandlung Fremdlaborleistungen (O2 und O3- Leistungen), die Bereitstellung von Geräten und Reagenzien für klinikinterne Laboruntersuchungen (O1-Leistungen), sowie die elektronische Bereitstellung der Laborergebnisse anhand einer Standardschnittstelle für die Krankenhaussoftware.

Laut Ausführungen der VSt in der mündlichen Verhandlung hat sich die VSt bei ihrer Kostenschätzung für den vorliegenden Auftrag auf den Auftragswert aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr bezogen. Es  handelt sich um einen wiederkehrenden Auftrag. Für die Fremdlaborleistungen, die bisher durch die ASt erbracht worden sind, sei für den zu vergebenden 12-monatigen Auftrag ein Schätzwert von xx.000 € netto anzusetzen gewesen. Dieser Betrag entspreche, so die Erläuterung der VSt, dem vorangegangenen Haushaltsjahr. Für die Bereitstellung der Geräte und Reagenzien wurden durch die VSt, nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung, xxx.xxx € brutto (xx.xxx € netto) angesetzt. Auch dieser Betrag entspreche dem vorangegangenen Haushaltsjahr. Die elektronische Bereitstellung der Laborergebnisse anhand einer Schnittstelle werde laut Erläuterung der VSt nicht gesondert vergütet, sei vielmehr Voraussetzung der Laborleistung. Die Kostenschätzung habe sich daher auf insgesamt ca. xxx.000 € (ca. xxx.000 € netto) belaufen.

Ein Anbieter habe die Gesamtleistung nun für xxx.000 € angeboten. Der Schwellenwert sei daher weder hinsichtlich der ursprünglichen Kostenschätzung noch hinsichtlich der tatsächlichen Angebote erreicht.

Die Kostenschätzung der VSt erfolgte zulässig auf Grundlage des vorangegangenen Haushaltsjahres. Die Nichteinbeziehung der Laborleistungen für Privatpatienten in den Schwellenwert ist nicht zu beanstanden. Die Leistungen für Privatpatienten werden allein zwischen dem Patienten und dem Labor abgerechnet. Eine Vergütung durch das Krankenhaus erfolgt gerade nicht.

Die Kostenschätzung der VSt ist nicht willkürlich und daher nicht zu beanstanden. Insbesondere ist diese nicht durch eine Kostenschätzung der Kammer zu ersetzen.

Der Schwellenwert ist hinsichtlich des zu vergebenden 12-monatigen Auftrags daher nicht erreicht. Die Vergabekammer ist nicht zuständig bei Vergaben von Leistungen unterhalb des Schwellenwertes. Der Antrag auf Nachprüfung ist mithin bereits unzulässig.

f) Die ASt ist darüber hinaus ihrer Rügeobliegenheit nicht nachgekommen. Sie hat weder nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe noch nach Erhalt des Absageschreibens vom 19.12.2012 im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB gerügt. Nach Auskunft des Bevollmächtigten der ASt in der mündlichen Verhandlung hat die ASt einzig ein Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 04.02.2013 an die VSt gerichtet. Eine Rüge erfolgte erstmals als Nachprüfungsantrag vom 28.02.2013. Mangels Geltendmachung von Vergabeverstößen ist das Schreiben vom 04.02.2013 nicht als Rüge i.S.d. § 107 Abs. 3 GWB zu werten, so dass es auf die Unverzüglichkeit in diesem Sinne nicht ankommt. Insbesondere war eine Rüge auch nicht entbehrlich, da es sich nicht um eine De-facto-Vergabe handelt. Eine De-facto-Vergabe i.S.d. § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB liegt nur dann vor, wenn der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen. Die VSt hat vorliegend jedoch mind. drei Unternehmen darunter auch die ASt beteiligt, so dass ein Verzicht auf eine Rüge gegenüber der VSt nicht möglich ist. Der Nachprüfungsantrag ist daher auch mangels Rüge unzulässig.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 GWB.

a) Die ASt hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der VSt zu tragen, weil sie unterlegen ist ( § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB ).

b) Die Kostenerstattungspflicht gegenüber der VSt ergibt sich aus § 128 Abs. 4 Satz 1 GWB.

c) Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes war für die VSt notwendig ( § 128 Abs. 4 Satz 4 GWB i.V.m. Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG entspr. ).

Es handelt sich um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht einfach gelagerten Fall, so dass es der VSt nicht zuzumuten war, das Verfahren vor der Vergabekammer selbst zu führen.

Da auch die ASt durch eine Bevollmächtigte vertreten war, war eine Gleichstellung der Parteien zudem interessengerecht.

d) Die Gebühr war nach § 128 Abs. 2 GWB festzusetzen.

Im Hinblick auf das Honorarangebot der ASt und unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen personellen und sachlichen Aufwands der Vergabekammer errechnet sich entsprechend der Tabelle des Bundeskartellamtes eine Gebühr in Höhe von xxxxx €.

e) Die Gebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von 2.500,– € verrechnet. Die Kostenrechnung für den Restbetrag in Höhe von xxxxx € wird nachgereicht.

 

Fallschirmsportschule und Versicherungsschutz (OLG Hamm Urteil vom 26.04.2013 Aktenzeichen 20 U 201/12)

22. Mai 2013 Thomas Feil

Der klagende Inhaber einer Fallschirmsportschule in Stadtlohn kann von der beklagten Versicherung Versicherungsschutz für einem mit seinem Luftfahrzeug Cessna im Juli 2009 verunfallten Passagier verlangen. Das hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26.04.2013 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen abgeändert.

Für die zum Absetzen von Fallschirmspringern eingesetzte Cessna unterhielt der Kläger bei der Beklagten eine Luftfahrthaftpflichtversicherung. Bei einem im Juli 2009 mit dem Flugzeug durchgeführten Absetzflug verunfallte ein seinerzeit 48jähriger Passagier aus Rosendahl schwer, als er – aus Sicherheitsgründen einen Fallschirm tragend – aus der im Landeanflug befindlichen Cessna gerissen wurde. In das Flugzeug war der Passagier zuvor ohne Sprungabsichten eingestiegen. Beim Sinkflug der Maschine hatte sich sein Fallschirm automatisch geöffnet und ihn in etwa 300 Metern Höhe durch die noch geöffnete Bordwand des Flugzeuges nach draußen gezogen.

In dem vom verunfallten Passagier gegen den Kläger und den Piloten vor dem Landgericht Münster und dem Oberlandesgericht Hamm geführten Schadensersatzprozess (27 U 24/12 Oberlandesgericht Hamm) sind die in Anspruch Genommenen dem Grunde nach zum Schadensersatz verurteilt worden. Im Anschluss hieran haben sie sich auf eine Schadensersatzleistung von 260.000 € verständigt.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung, dass ihm die Beklagte für den Unfall Versicherungsschutz zu gewähren habe.

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 26.04.2013 Aktenzeichen 20 U 201/12) hat dem Kläger recht gegeben. Als Luftfahrtversicherer der eingesetzten Cessna sei die Beklagte einstandspflichtig. Sie habe Haftpflichtversicherungsschutz für die Schadensfälle zugesagt, die aus dem Flugzeugeinsatz zu den vertraglich bezeichneten Verwendungszwecken resultierten. Zu diesen gehöre ein Absetzflug. Bei einem solchen beschränke sich der Versicherungsschutz nicht auf die abzusetzenden Fallschirmspringer, sondern erfasse auch die Beförderung eines Passagiers. Es sei auch nicht als Risikoerhöhung anzusehen, wenn nicht hinreichend ausgebildete oder eingewiesene Passagiere in der Maschine mitgenommen würden. In diesem Sinne sei der Versicherungsvertrag der Parteien auszulegen. Daher habe sich mit dem Unfall vom Juli 2009 ein durch den Vertrag versichertes Risiko verwirklicht.

Auf in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelte Risikoausschlüsse könne sich die Beklagte nicht berufen. Sie habe nicht dargetan, dass sich die Cessna in einem den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen nicht entsprechenden Zustand befunden habe. Als Absetzflug sei der am Unfalltage durchgeführte Flug nicht genehmigungspflichtig gewesen, durch die Mitnahme des nicht absprungwilligen Geschädigten werde der Flug kein genehmigungspflichtiger Passagiertransport.

Ungerechtfertigt sei auch der Einwand der Beklagten, dass der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Eine eigene Pflichtverletzung des Klägers sei nicht vorgetragen. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz sei dem Kläger nicht zuzurechnen, dass die am Unfalltag im Sprungbetrieb eingesetzten Personen vorgegebene Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten hätten. Im Verhältnis zur Beklagten seien diese Personen nicht als Repräsentanten des Klägers anzusehen.

Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.04.2013 (20 U 201/12), nicht rechtskräftig

QUELLE: Presseinformation OLG HAMM, Christian Nubbemeyer, Pressedezernent


Gemeinschaftsmarke bald günstiger?

22. Mai 2013 Thomas Feil

Dass die Stärke einer Marke zum festen Vermögenswert avancieren kann, ist unbestritten. Hierfür ist es erforderlich, einen effektiven Markenschutz zu generieren, um die eigenen Rechte gegen Dritte (z.B. Fälschungen und Plagiate) durchzusetzen. Auf nationaler Ebene ist hierfür das DPMA verantwortlich, auf europäischer Ebene das HABM. Momentan belaufen sich die Kosten für eine europäische Marke auf ca. 900 Euro. Daran könnte sich aber bald etwas ändern.

EU-Kommission hat Reformvorschlag vorgelegt

“Wir streben eine gezielte Modernisierung an, um den Markenschutz einfacher, günstiger und wirksamer zu gestalten”, sagt EU-Binnenmarktkommissar Michel Barnier. Europas Firmen sollen es bald leichter haben, sich gegen Produktfälschungen durchzusetzen und so ihr geistiges Eigentum zu schützen. Der Plan ist, durch ein stärkeres Markenrecht und eine günstigere Markenanmeldung das Wachstum der Wirtschaft zu fördern. Die geplante Reform betrifft:

- Neufassung der Richtlinie von 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Richtlinie 2008/95/EG)

- Neufassung der Verordnung von 1994 über die Gemeinschaftsmarke ()

- Neufassung der zu entrichtenden Gebühren ()

Kosten der Gemeinschaftsmarke werden gesenkt

Derzeit gehen beim HABM über eine halbe Millionen Markenanmeldungen pro Jahr ein – für Wortmarken, Bildmarken, Tonmarken. Der Schutz von europäischen Gemeinschaftsmarken beläuft sich auf das gesamte Gebiet aller Mitgliedsstaaten, ist also umfassend und mit den derzeit ca. 900 Euro daher relativ kostengünstig. Die EU-Kommission möchte diese Gebühren aber noch niedriger halten, auf 775 Euro sollen sich die Kosten bald belaufen. Damit kommt die Kommission besonders den mittelständischen Unternehmen entgegen. Noch müssen Europaparlament und die EU-Staaten dem Reformvorschlag zustimmen – eventuell wird dies im Frühjahr 2014 geschehen sein.

 

U + C (Urmann+Collegen) mahnen weiter ab

22. Mai 2013 Thomas Feil

Und wieder wird unsere Kanzlei von Betroffenen einer Abmahnung kontaktiert, um rechtlichen Beistand zu leisten – dieses mal wieder von U+C Rechtsanwälte, im Auftrag der FDUDM2 GmbH. Das Schreiben, das unsere Mandanten erhalten wird mit dem Titel “Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung” versehen. Es folgt die Anzeige der anwaltlichen Vertretung und Interessenwahrung der U+C für ihre Auftraggeber und das abgemahnte Werk von Axel Konrad namens “Angeline”.

Ermittlungsfirma hat IP-Adresse ausfindig gemacht

Wie üblich beim Filesharing (Tauschbörse), haben sich auch die abmahnenden Anwälte in diesem Fall einer Ermittlungsfirma zur IP-Adressen-Sammlung bedient. In der Abmahnung findet sich eine genaue Darstellung der Urheberrechtsverletzung, mit Angabe von Datum, Uhrzeit, Dateiname, IP-Adresse und Titel des Werks. Der Klarname wurde auf richterlichen Beschluss vom LG München heraus gegeben – dies ist ein rechtlich zulässiger Vorgang und findet täglich “in Massen” statt. Einige unserer Mandanten sind sich allerdings sicher, nicht zu der von den Anwälten abgegebenen Uhrzeit diese Mediendateien heruntergeladen zu haben, also keinen Urheberrechtsverstoß begangen zu haben. Eventuell können andere Personen im Haushalt Filesharing betrieben haben (Kinder), oder ein Dritter hat sich unbefugt Zugang zum Anschluss (W-Lan unverschlüsselt) verschafft und darüber Tauschbörsen aufgesucht – hier gilt allerdings die Störerhaftung, d.h. der Anschlussinhaber haftet in fast allen Fällen. Bei Kindern kommt es darauf an, ob die Eltern ihre Kinder ausreichend über die Gefahren des Internets aufgeklärt haben. Insofern ist bei einer Abmahnung von U+C Rechtsanwälte erst einmal genau zu rekonstruieren, wie die Urheberrechtsverletzung überhaupt passieren konnte – dann sind weitere Schritte einzuleiten. Beachten Sie aber bitte die Fristen, diese sind meist kurz gewählt und leider rechtlich zulässig – kontaktieren Sie uns daher zügig, um auf keinen Fall die Fristen zu versäumen. Uns können Sie kostenlos anrufen, um eine Ersteinschätzung Ihres Falles einzuholen.

Urmann und Collegen – was wird gefordert?

Bei den uns vorliegenden Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert – diese bitte NICHT eigenhändig unterschreiben und zurücksenden. Auf die Verteidigung von Abmahnungen spezialisierte Anwaltskanzlein modifizieren diese Erklärung für Sie in eine günstige Variante. Sollten Sie die Unterlassungserklärung unmodifiziert abgeben, binden Sie sich eventuell lebenslang und zahlen bei erneutem Urheberrechtsverstoß eine meist vierstellige Vertragsstrafe – dann kann auch kein Anwalt mehr helfen.

Weiter wird die Zahlung von 340,- EURO verlangt – dies ist allerdings schon ein Vergleichsangebot der U+C Rechtsanwälte. Sollte diese Summe nicht gezahlt werden, drohen höhere Kosten. Hierzu können Sie uns gerne kostenlos kontaktieren, um sich Informationen aus erster Hand zu holen, denn wir betreuen Mandanten in allen Abmahnsituationen und haben Erfahrung aus über 6000 Abmahnfällen. Auch die genannten Rechtsanwälte sind uns mehr als bekannt, daher können wir auch Auskunft zur “Klagelust” geben.

Abgemahnte sind nicht alleine – und müssen auch nicht alleine bleiben

Viele, die eine Abmahnung erhalten, reagieren geschockt und sehen sich im Geiste schon vor dem Richter – dies ist nicht der Fall. Abmahnungen dieser Art werden teilweise “tausendfach” täglich verschickt, meist maschinell, sodass pro Tag gleich mehrere hundert Leute betroffen sind. Schauen Sie auch in einschlägige Blogs und Foren, um einen Eindruck zu bekommen, dass Sie nicht alleine sind und um von der Erfahrung anderer zu profitieren:

http://www.modified-shop.org/forum/index.php?topic=21668.0

http://www.heise.de/foren/S-Recht-Abmahnungen/forum-7357/list/

 

Um weitere Informationen einzuholen, können Sie sich in Ruhe durchs Internet lesen. Allerdings bitte die in der Abmahnung gestellte Frist beachten – diese gilt nämlich, auch wenn sie sehr kurz bemessen ist. Es gilt also: erst informieren, dann reagieren, aber auch nicht die Sache “schleifen lassen”. Es drohen sonst sehr viel höhere Kosten zu entstehen. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen zu einer Abmahnung von U+C haben – wir helfen gerne weiter.

 


Informationsfreiheit / Akteneinsicht und das Urheberrecht?

22. Mai 2013 Thomas Feil

Das Urheberrecht ist besonders durch die Digitalisierung in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt – viele Herausforderungen des Internetzeitalters müssen urheberrechtlich durch den Gesetzgeber gelöst werden, um einerseits die kulturelle Vielfalt der Werke durch Absicherung der Urheber zu gewährleisten, andererseits aber auch den Gepflogenheiten des “Netzes” nachzukommen. Dass das Urheberrecht aber auch aus anderen Gründen in seiner jetzigen Form diskutabel ist, wollen wir im Folgenden aufzeigen.

Urheberrecht und Akteneinsicht

In gerichtlichen Verfahren ist die Akteneinsicht wesentlicher Bestandteil jeder Verteidigungs- oder Klagestrategie. Ohne die Akten des jeweiligen Falles zu kennen und ohne umfassende Einblicke auch in die behördlichen Akten zu erlangen, kann ein Anwalt nur schwer tätig werden. Auf Bundesebene gilt seit 2006 das Informationsfreiheitsgesetz (Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes). Dieses Gesetz gewährt jedem grundsätzlich und voraussetzungslos einen Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden.

Was allerdings, wenn eine Bundesbehörde unter Berufung auf urheberrechtliche Bedenken dieses Gesetz zu beschneiden versucht? Beispielsweise hat die WAZ-Mediengruppe die Dokumente des Bundesverteidigungsministeriums zum Afghanistankrieg auf einer Internetseite im November 2012 veröffentlicht -  es geht um über 5000 Seiten, die dadurch jedem Bürger zur Auswertung zur Verfügung stehen. Daraufhin entschloss sich das Bundesverteidigungsministerium – vielleicht aus einem Mangel an anderweitiger rechtlicher Handlungsmöglichkeiten? – dazu, das Urheberrecht zweckzuentfremden um diese Veröffentlichung zu unterbinden. Es geht um das Recht der Erstveröffentlichung, das stets beim Urheber liegt – und es ist nicht ausgeschlossen, dass die Urheberrechte bzw. die Nutzungsrechte dieser Dokumente tatsächlich ausschließlich beim Bundesverteidigungsministerium liegen. Was aber bedeutet das? Entweder, dass anderweitige Gesetze zum Geheimnisschutz nicht ausreichend genug sind, oder dass das deutsche Urheberrecht so stark ist, dass es eine stärkere Waffe zum Geheimnisschutz darstellt als speziellere Gesetze. Merkwürdig ist diese Vorgehensweise allemal.

Ein anderes Beispiel sind die Fälle, in denen eine Akteneinsicht seitens der Behörden in einem gerichtlichen Verfahren scheitert, weil Bestandteile der Akte urheberrechtlich geschützt sind – auch dies mag verwundern, denn genau dafür gibt es die Schranken des Urheberrechts, in diesem Falle § 45 Abs. 1 UrhG:

“Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.”

Es ist also explizit vom Urheberrechtsgesetz vorgesehen, dass zwecks Akteneinsicht auch Vervielfältigungen ohne Zustimmung des Urheberrechts in Teilen erlaubt ist. Der Urheber ist durch das UrhG sehr gut geschützt, muss aber zum Zwecke des Allgemeinwohls die Schranken hinnehmen.

Urheberrecht zweckentfremdet?

Hier zeigt sich also, wie das Urheberrecht benutzt werden kann, um ganz andere Interessen als den Schutz des Urhebers zu seinem Werk zu fördern – auch die Stärke des Urheberrechts wird deutlich. Dass sogar die Informationsfreiheit darunter leiden kann, ist ein beunruhigender Zustand, der auf Dauer allerdings nicht haltbar sein dürfte – in der juristischen Literatur werden Stimmen laut, die fordern, dass die Verwaltung sich nicht auf das Urheberrecht berufen kann, wenn es nur um die Innehabung des Rechts an sich geht. Dies macht Sinn, soll das Urheberrecht doch besonders die Beziehung vom Urheber zum Werk schützen, und nicht für andere Zwecke entfremdet werden. Auch darf damit gerechnet werden, dass die Empörung groß sein wird, wenn weitere Behörden das Urheberrecht dazu benutzen, ihren Geheimnisschutz zu stärken oder Verfahrensbeteiligten Akteneinsicht zu verwehren.

 

 

Entwurf des E-Government-Gesetzes (E-GovG)

22. Mai 2013 Thomas Feil

Der Bundesrat behandelt derzeit den Entwurf eines E-Government-Gesetzes des Bundes (), mit dem für die öffentliche Verwaltung die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden sollen, um untereinander und mit den Bürgerinnen und Bürgern elektronisch rechtssicher zu kommunizieren. Damit werden mehr Bürgernähe und zugleich Einspareffekte angestrebt. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) begrüßt das Grundanliegen des Entwurfes, hält jedoch die praktische Umsetzung für ungenügend, weshalb es in einer Stellungnahme das Land aufgefordert hat, dem Entwurf im Gesetzgebungsverfahren eine Abfuhr zu erteilen. Die Argumente des ULD sind folgende:

1.    Der Bundesrat schlug in seiner Stellungnahme vom 02.11.2012 (BR-Drs. 557/12) vor, die Behörden zur Eröffnung von Zugängen für die Übermittlung elektronischer Dokumente auch in verschlüsselter Form zu verpflichten. Dem ist der Bundestag nicht gefolgt.

2.    In der vom Bundestag angenommenen Fassung (BT-Drs. 17/13139) sieht das Gesetz keine verbindlichen Regelungen zum Angebot einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung vor. Dieses bereits im De-Mail-Gesetz angelegte Defizit wird so auf den Bereich der elektronischen Verwaltung erstreckt. Im Zuge der elektronischen Verwaltung sollen auch Sozialdaten (vgl. Art. 4 des Gesetzentwurfs) und andere sensitive Daten wie Gesundheitsdaten übermittelt werden. Den Bürgerinnen und Bürgern wird eine Sicherheit vorgespiegelt, die tatsächlich nicht hergestellt wird. Effektiver Grundrechtsschutz verbietet öffentlichen Stellen eine derart unsichere elektronische Übermittlung sensitiver Daten. Auch sollten die Bürgerinnen und Bürger nicht veranlasst werden, derart unsichere Kommunikationswege zu nutzen.

3.    Die Forderung des Bundesrates, im Gesetz auf die Verwendung offener Standards und Schnittstellen bei der Bereitstellung von Datenbeständen der öffentlichen Hand hinzuweisen, greift der Gesetzentwurf nicht auf.

4.    Absenderbestätigte De-Mails für pseudonyme Absenderadressen werden nicht zugelassen, obwohl dies praktisch möglich und aus Gründen der Datensparsamkeit wünschenswert wäre. Pseudonym-Adressen sind Nutzenden eindeutig zuzuordnen, weil der De-Mail-Diensteanbieter diese nicht doppelt vergibt.

5.    Die in Art. 2 vorgesehene Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur als Willenserklärung des Absenders ist zu hinterfragen, da nicht er selbst, sondern der De-Mail-Diensteanbieter die De-Mail des Absenders qualifiziert signiert.

6.    Die Zugangseröffnung im Sinne des § 3a VwVfG, des § 36a Abs. 1 SGB I und § 87a Abs. 1 Satz 1 AO ist für Bürgerinnen und Bürger bisher nur pauschal für sämtliche Behörden möglich. Es sollte jedoch die Möglichkeit bestehen, für jede Fachanwendung einen spezifischen Zugang zu eröffnen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch sollte der Zugang pauschal eröffnet werden.

7.    Das Verfahren der unmittelbaren Abgabe von Erklärungen in einem elektronischen Formular unter Nutzung der eID-Funktion nach dem neuen § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 VwVfG ist unbefriedigend. Die technische Ausgestaltung der Formularverfahren in den betreffenden Behörden soll gemäß einem „Baukastenmodell nach dem Vorbild des IT-Grundschutzes“ erfolgen. Die Anwendung der vom IT-Planungsrat verabschiedeten „Leitlinien für die Informationssicherheit“ wird den Kommunen lediglich empfohlen. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die BSI-Grundschutzmethodik von den Kommunen beherrscht wird und tatsächlich ein angemessenes Sicherheitsniveau für die Formularverfahren gewährleistet werden kann.

8.    § 8 des Entwurfs legt die Akteneinsicht für den Betroffenen in das Ermessen der Behörde, die über die Form der Akteneinsicht entscheidet. Es wäre so möglich, den Betreffenden lediglich auf die Bildschirmanzeige zu verweisen. Damit würde dem tatsächlichen Informationsbedarf oft nicht genügt. Maßgeblich für die Gewährleistung der Rechte des Betroffenen bzw. des Antragstellers ist dessen Wille, in welcher Form er Einsicht erlangen möchte.

9.    Die Regelung zur Datenbereitstellung zum Zweck der Weiterverwendung (§ 12) sollte konkreter gefasst werden und die betroffenen Daten ausdrücklich nennen. Deren Verhältnis zu den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder, etwa zum Informationszugangsgesetz des Landes Schleswig-Holstein, ist ungeklärt.

10.   Es fehlt eine Regelung zur datenschutzkonformen Veröffentlichung von Daten im Internet, wie sie in Schleswig-Holstein gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 LDSG-SH besteht.

11.   § 87 a Abs. 1 S. 3 AO schreibt vor, dass Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, durch die Finanzbehörden nur übermittelt werden dürfen, wenn sie verschlüsselt sind. Die standardmäßig vorgesehene Entschlüsselung einer De-Mail beim Provider verstößt gegen dieses Verschlüsselungsgebot.

Der Leiter des ULD Thilo Weichert kommentiert: „Die Bundesregierung und der Bundestag haben leider ihre Hausaufgaben nicht gemacht. Das muss nun vom Bundesrat nachgeholt werden. Die Akzeptanz von E-Government in der Bevölkerung hängt davon ab, dass darauf vertraut werden kann. Das ist bisher nicht der Fall.“

 

QUELLE und bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an:

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Holstenstr. 98, 24103 Kiel

Tel: 0431 988-1200, Fax: -1223

E-Mail: mail@datenschutzzentrum.de


Süßwarenhersteller soll für Zahnverletzung haften (OLG Hamm Az.: 21 U 64/12)

22. Mai 2013 Thomas Feil

Am 23. Mai 2013 verhandelt der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Klage eines 44jährigen Vereinsmitarbeiters aus Bielefeld gegen einen namhaften Süßwarenhersteller aus Bonn. Der Kläger verlangt von dem beklagten Unternehmen als Hersteller eines Fruchtgummis Schadensersatz, u.a. 10.000 € Schmerzensgeld, für eine am 26.09.2009 erlittene Zahnverletzung. Er behauptet, auf einem von der Beklagten in Form einer sog. großen Colaflasche hergestellten Fruchtgummi gekaut und dabei auf in der Masse befindliche Steine gebissen zu haben. Hierdurch habe er an zwei seiner Zähne Schäden erlitten, so dass sie überkront werden mussten. Die Beklagte bestreitet das vom Kläger vorgelegte verunreinigte Fruchtgummi hergestellt zu haben. Ihr Produktionsprozess sei so gestaltet, dass in das Gelee, aus dem Colaflaschen gepresst würden, keine Fremdkörper gelangen könnten. Sie meint außerdem, die Steinchen könnten auch nachträglich in die bereits geöffnete Verpackung und erst beim Kauen in das Fruchtgummi gelangt seien.

Das Landgericht Bielefeld hat die Klage nach der Vernehmung von Zeugen und dem Einholen eines Sachverständigengutachtens mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger bereits nicht bewiesen habe, dass er sich beim Verzehr eines Produkts der Beklagten verletzt habe.

Über die vom Kläger gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung hat der 21. Zivilsenat bereits im Januar 2013 mündlich verhandelt und eine Zeugin zu der Herkunft des vom Kläger am 26.09.2009 verzehrten Fruchtgummis vernommen. Danach hat der Senat die weitere Begutachtung durch einen Sachverständigen zu der Frage angeordnet, ob der Kläger durch einen Biss auf einen Fremdkörper, der sich in einem von der Beklagten hergestellten Fruchtgummi befunden habe an zwei Zähnen verletzt worden sei. Nach dem Beschluss soll sich der Sachverständige insbesondere mit den Fragen befassen, ob es sich bei der vom Kläger vorgelegten Fruchtgummimasse um ein Produkt der Beklagten handelt, ob sich in dem Fruchtgummi ein Fremdkörper, z.B. ein Steinchen befindet und wie der Fremdköper in das Fruchtgummi gelangt ist, ob der Fremdkörper der Gelatine zuzuordnen ist, lose war und ob er erst durch den Kauvorgang in die Gelatine gelangte.

Der vom Senat beauftragte Sachverständige, ein Dipl.-Biologe und Dipl.-Chem.-Ingenieur aus Steinfurt, ist zum Senatstermin am 23.05.2013 geladen worden. Er soll zu den Beweisfragen befragt werden.

mündliche Verhandlung vor dem 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (21 U 64/12) am 23.05.2013, 9.00 Uhr, Saal B-302

QUELLE: Christian Nubbemeyer, Pressedezernent des OLG HAMM

“Der Wendler” ohne Zusatz unzulässig (OLG Düsseldorf Urteil vom. 21.05.2013 Az.: I-20 U 67/12)

22. Mai 2013 Thomas Feil

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der unter dem Künstlernamen Michael Wendler (bürgerlich: Michael Norberg) auftretende Schlagersänger die Bezeichnung „Der Wendler“ oder „Wendler“ nicht länger ohne klarstellenden Zusatz verwenden darf. Gegen den Sänger („Sie liebt den DJ“) geklagt hatte der aus Velbert stammende Frank Wendler, der unter seinem bürgerlichen Namen ebenfalls im Schlagergeschäft tätig ist und im August 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke „Der Wendler“ auf sich angemeldet hat.

Der zuständige Senat unter Vorsitz von Prof. Wilhelm Berneke (OLG Düsseldorf Urteil vom. 21.05.2013 Az.: I-20 U 67/12)  hat hervorgehoben, dass es sich um einen Fall der Koexistenz gleichnamiger Personen handele. Zwar trage der Kläger den entsprechenden Namen von Geburt an. Der Künstlername des Beklagten sei in der deutschen Schlagerszene aber zumindest seit 2007 hinlänglich bekannt, so dass auch er ein Recht an dieser Namensbezeichnung erlangt habe. Dieses Recht stehe dem Recht an einem bürgerlichen Namen gleich. Unabhängig davon, wer den Namen zuerst getragen habe, seien die Namensträger in dieser Situation zur wechselseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Darum dürfe keiner von ihnen die Bezeichnung „Der Wendler“ ohne eine Klarstellung, um welchen Wendler es sich handelt, verwenden. Vielmehr müsse in der Regel der Vorname hinzugefügt werden. Das Gericht hat Michael Wendler daher verurteilt, die Verwendung der Bezeichnung ohne hinreichende Klarstellung zu unterlassen. Im Gegenzug hat es Frank Wendler auf die entsprechende Widerklage zur Löschung der auf ihn eingetragenen Wortmarke verurteilt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Parteien können binnen eines Monats beim Bundesgerichtshof Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen.

QUELLE: Presseerklärung des OLG Düsseldorf vom 21.05.2013


Rückerstattung bereits gezahlter Maklerprovision (LG Coburg Urteil vom 30.10.2012, Az. 23 O 261/112)

22. Mai 2013 Thomas Feil

Die Kläger hatten unter Vermittlung des später verklagten Maklers ein Grundstück erworben. Im Rahmen der Kaufsverhandlungen hatten die Käufer mit dem Makler einen schriftlichen Vertrag geschlossen. In diesem verpflichteten sie sich, sowohl die Käuferprovision als auch die Verkäuferprovision zu bezahlen, wenn es dem Makler gelinge, die Kaufpreisvorstellung des Verkäufers von 130.000,00 Euro um mindestens 10.000,00 Euro zu senken. Darüber hinaus sicherte der Makler zu, die Verhandlungen mit zuständigen Planungsbehörden und ausführenden Fachfirmen zu begleiten.

Dem Makler gelang es, den Kaufpreis auf 118.000,000 Euro zu senken. Darüber hinaus brachte er Familienangehörige der Käufer zum Stromversorger, um dort die Modalitäten der Stromversorgung zu klären. Auch stellte er einen Kontakt zum Bürgermeister der Gemeinde wegen Erschließungsmaßnahmen, Baugenehmigungen und sonstigen Genehmigungen her. Bei den Gesprächen mit der Gemeinde war der Makler aber nicht dabei.

Die Kläger wollten im Prozess die von ihnen bezahlte Provision in Höhe  von 9.282,00 Euro zurück. Zur Begründung brachten sie vor, sie hätten sich über die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen keine konkreten Gedanken gemacht. Zudem sei der mit dem Makler geschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetzes nichtig.

Der Beklagte verteidigte sich damit, dass nach dem Vertrag keine rechtliche Prüfung im Einzelfall erforderlich gewesen sei. Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liege nicht vor. Wenn überhaupt läge nur eine rechtliche Nebendienstleistung zur im Vordergrund stehenden Grundstücksvermittlung vor.

Gerichtsentscheidung (, Az. 23 O 261/112):

Das Landgericht kam zum Ergebnis, dass kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vorlag. Keine vom Makler eingegangene Verpflichtung war mit einer rechtlichen Prüfung im Einzelfall verbunden, wie es das Rechtsdienstleistungsgesetz verlangt. Die Vorbereitung des Notartermins erforderte keine rechtliche Prüfung. Das Verhandeln hinsichtlich eines Preisnachlasses erforderte ebenfalls kein juristisches Wissen. Vielmehr bedarf es dazu verhandlerischen Geschicks.

Auch in einer „Begleitung“ von Verhandlungen mit Planungsbehörden und Fachfirmen sah das Landgericht keine Rechtsdienstleistung. Auch tatsächlich hatte der Makler nur ein Familienmitglied der Käufer zu einem Stromversorgungsunternehmen gefahren und den Kontakt zum Bürgermeister der zuständigen Gemeinde hergestellt. Dies ist nicht als Erbringen einer Rechtsdienstleistung anzusehen.

Daher wies das Landgericht die Rückzahlungsklage ab.

QUELLE: Dr. Christian Pfab, Richter am Landgericht (Verfasser der Presseinformation)

Vergabekammer Südbayern – Beschluss vom 25.03.2013 Az.: Z3-3-3194-1-06-03/13

17. Mai 2013 Thomas Feil

Vergabekammer Südbayern -  Beschluss vom 25.03.2013 Az.: Z3-3-3194-1-06-03/13
Vollzug des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) und der Bayer. Nachprüfungsverordnung (BayNpV); Nachprüfungsverfahren

Leistung: Abbruch und Neubau der Bauteile A und B des …
Vergabe der Ingenieurleistungen für die
Tragwerksplanung
Antragstellerin: Bietergemeinschaft A1 AG / A2 GmbH
bestehend aus: a) A1 AG
b) A2 GmbH
vertreten durch: Herrn Dr.-Ing. X, A1 AG

Antragsgegner: …
vertreten durch: den Verbandsvorsitzenden
Bevollmächtigte: Rechsanwälte
Beigeladene: B GmbH
vertreten durch: die geschäftsführenden Gesellschafter
Nachprüfungsantrag vom 07.03.2013

Die Regierung von Oberbayern – Vergabekammer Südbayern – erlässt auf die mündlich Verhandlung vom 19.03.2013 durch den Vorsitzenden, Herrn Steck, den hauptamtlichen Beisitzer, Herrn Vogelsgesang und den ehrenamtlichen Beisitzer, Herrn Schneider, folgenden Beschluss:
1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich der zur
zweckentsprechenden Rechtsverteidigung des Antragsgegners angefallenen
Aufwendungen und Auslagen zu tragen.
3. Für das Verfahren wird eine Gebühr von … Euro festgesetzt. Auslagen sind nicht
angefallen.
4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Antragsgegner wird für
erforderlich erklärt.
Gründe:
I.
Der Antragsgegner beabsichtigt die Vergabe der Leistungen aus dem Leistungsbild Tragwerksplanung (die Leistungsphasen 1 bis 9) gem. HOAI  § 49 für das Bauvorhaben “Abbruch und Neubau des …” und hat dies in einer EU-weiten Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der  Europäischen Gemeinschaften im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach VOF ausgeschrieben.
Mit Schreiben vom 25.02.2013 erhielt die Antragstellerin von dem Antragsgegner die Mitteilung nach § 101 a GWB, dass der Zuschlag auf das  Angebot der Beigeladenen erfolgen solle. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Angebot der Beigeladenen gemäß den Kriterien für die  Auftragsvergabe mit der höchsten Punktzahl von 902,4 Punkten von maximal 1.000 erreichbaren Punkten das wirtschaftlichste Angebot darstelle. Das Angebot der Antragstellerin liege mit über 38% in der Punktebewertung dahinter auf dem 4. Platz mit 558,1 Punkten. Dies  begründe sich im Wesentlichen durch eine schlechtere Bewertung bei den qualitativen Kriterien (sie habe insgesamt 480,6 Punkte von max. 900 Punkten; die Beigeladene habe 852 Punkte). Das von ihr angegebene Honorar habe eine Bewertung von 77,5 Punkten, im Gegensatz zur  Beigeladenen, die nur 50,4 Punkte erreicht habe.

Auf Nachfrage der Antragstellerin vom 26.02.2012 konkretisierte der Antragsgegner diese Bewertung mit E-Mail vom 26.02.2013. Demnach  habe das Angebot der Antragstellerin im relativen Vergleich mit den anderen Bietern eine schlechtere Bewertung erhalten, weil insbesondere:
• Die Darstellung der geplanten Methodik zur Kostenplanung nur allgemein gehalten worden sei. Im Vergleich mit anderen Bewerbern seien  kaum konkrete Vorschläge für das vorliegende Projekt gemacht worden. Zum Beispiel sei nicht auf die Besonderheit der offenen  Lernlandschaften eingegangen worden. Auf Folie 49 seien Tragwerksstrukturen bei herkömmlichen Klassenraumanordnungen aufgezeigt worden.

• Die Darstellung der geplanten Methodik zur Terminplanung sei nur allgemein gehalten worden. Es sei kein Terminplan in der Präsentation  vorgestellt worden. Im Vergleich zu anderen Bewerbern seien keine konkreten Lösungsansätze für die Realisierung des engen Terminplans  vorgestellt worden. Auf Nachfrage sei bestätigt worden, dass ein Baubeginn ab März 2014 möglich wäre.

• Aussagen und Angaben zur Verfügbarkeit während des gesamten Projektes seien kaum gemacht worden.
• Das Auftreten des Projektteams vermittelte hinsichtlich der Zusammenarbeit dem Auftraggeber nur eine durchschnittliche Bewertung.

• Die Präsentation des Bieters sei fachlich fundiert, jedoch im Vergleich mit anderen Bewerbern sehr allgemein gehalten worden.
• Konkrete Lösungsvorschläge bezogen auf das Projekt seien kaum gemacht worden.

• Durch das unsicher wirkende Auftreten des Projektleiters sowie teilweise zögerlichen Antworten in der Diskussion sei der Gesamteindruck im  Vergleich zu den anderen Bewerbern als durchschnittlich bewertet worden.
Diese Entscheidung rügte die Antragstellerin am 28.02.2013 und forderte den Antragsgegner auf, den Bewertungsvorgang unter Beschränkung auf die mitgeteilten Kriterien gemäß Anlage A2 NEU zu wiederholen. Demnach werde in der Erläuterung der Bewertung, im Vergleich zu  anderen Bieter, eine zu allgemeine Darstellung der Methodik zur Kostenplanung und Terminplanung sowie einen fehlenden Bezug zum Projekt  bemängelt. Die ihr vorliegende Bewertungsmatrix Anlage A2 NEU, verlange unter den Punkten 1.1 und 1.2 nur eine Erläuterung zur  Vorgehensweise und Methodik bei der Kostenplanung/- sicherung bzw. bei der Terminplanung/-sicherung. Ein konkreter Bezug sowie Lösungsvorschläge zum vorliegenden Projekt seien hingegen nicht gefordert gewesen. Ein Grobablaufplan für die vorgesehene zeitliche  Strukturierung des Projektes sei als Anlage 1 des Angebots anzufertigen und einzureichen, eine Erläuterung des Terminplans während des  Bietergespräches sei in der Bewertungsmatrix nicht erwähnt worden. Insofern erfolge die Bewertung aufgrund – der Antragstellerin -  unbekannter, also unzulässiger Kriterien und sei somit fehlerhaft. Auch für den Fall, dass es sich um ein Unterkriterium handeln solle, hätte es vorab mitgeteilt werden müssen.
Die Rüge wurde mit E-Mail vom 04.03.2013 vom Antragsgegner zurückgewiesen. Weil die Rüge vom 28.02.2013 den Antragsgegner nicht zur  Änderung seiner Rechtsauffassung bewegte, beantragte die Antragstellerin am 07.03.2013 die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens mit  folgenden Anträgen:

1. Dem Antragsgegner wird untersagt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen
zu erteilen.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Angebotswertung nach Maßgabe der
Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.
3. Der Antragstellerin wird Einsicht in die Vergabeakten des Antragsgegners nach § 111
GWB gewährt.
4. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Nachprüfungsantrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Antragstellerin einen Anspruch darauf habe, dass die Bewertung  nur anhand der tatsächlich bekannt gegebenen Kriterien vorgenommen werde. Dem werde die Verfahrensweise des Antragsgegners nicht  gerecht. Wie der per E-Mail vom 26.02.2013 erteilten Auskunft zu entnehmen sei, werde an der Präsentation der Antragstellerin bemängelt, sie  habe bei der Darstellung der geplanten Methodik zur Kostenplanung „kaum konkrete Vorschläge für das vorliegende Projekt gemacht”. Das mit insgesamt 18 % gewichtete Kriterium nach Ziffer 1.1 der Anlage A2 NEU lautete „Vorgehensweise und Methodik bei der  Kostenplanung/-sicherung”. Es werde gerade nicht verlangt, konkrete Vorschläge zur Kostenplanung zu unterbreiten. Insoweit handele es sich um eine Leistung, die nach Auftragserteilung zu den vertraglichen Pflichten gehören würde. Dass der Antragsgegner hier konkrete Angaben zur  Kostenplanung erwarte, habe die Antragstellerin nicht vorhersehen können. Die in der genannten E-Mail gegebene Begründung „Zum Beispiel  wurden nicht auf die Besonderheit der offenen Lernlandschaften eingegangen. Auf Folie 49 wurden Tragwerksstrukturen bei herkömmlichen Klassenraumanordnungen aufgezeigt.” zeige, dass es dem Antragsgegner auf Kostenaussagen bereits vor Auftragsvergabe ankomme, denn nur unter diesem Aspekt mache die zitierte Erläuterung in der E-Mail Sinn. Das Raumkonzept begründe unterschiedliche Kosten, in Abhängigkeit  von der gewählten Tragkonstruktion, die wiederum von der geplanten Nutzungsart abhänge. Nach der Bewertungsmatrix sei aber nur die Darstellung der geplanten Methodik bei der Kostenplanung verlangt gewesen. Die Methodik jedoch sei nicht abhängig von der Nutzungsart oder  dem Raumkonzept. Weil der Antragsgegner aber anderes erwartet habe als mit der Bewertungsmatrix bekannt gegeben, habe er der Antragstellerin fehlerhaft eine zu geringe Punktbewertung und offenbar den Vorplatzierten eine zu hohe Punktbewertung zugesprochen. Dasselbe wiederhole sich nach Ansicht der Antragstellerin beim Kriterium „Vorgehensweise und Methodik bei der Terminplanung/-sicherung”. Bemängelt werde durch den Antragsgegner, es sei „kein Terminplan in der Präsentation vorgestellt” worden und es seien „keine konkreten Lösungsansätze für die Realisierung des engen Terminplans vorgestellt” worden. Ein Terminplan sei aber mit der Bewertungsmatrix nicht  verlangt worden. Auch der Begriff der „Methodik bei der Terminsicherung” schließe nicht ein, bereits Lösungsansätze in der Präsentation liefern zu müssen, jedenfalls nicht, ohne dies zuvor anzukündigen. Dadurch habe der Antragsgegner weitere Kriterien bewertet, die er nicht bekannt  gegeben habe und dadurch gegen das Transparenzgebot verstoßen. Weil zu befürchten sei, dass andere Bewerber mit höherer Punktzahl die  geforderten Angaben geliefert hätten, liege auch eine Verletzung des Gleichheitsgebots vor, weil der Antragsgegner insoweit von Mitbewerbern gemachte Angaben nicht hätte werten dürfen.

Die Vergabekammer informierte den Antragsgegner über den Eingang des Nachprüfungsantrags mit Schreiben vom 07.03.2013. Der  Antragsgegner legte die Vergabeunterlagen vor und beantragte mit anwaltlichem Schreiben vom 15.03.2013:

1. Das Nachprüfungsverfahren ist zu Kostenlast der Antragstellerin abzuweisen.
2. Dem Antragsgegner wird gestattet, den Zuschlag nach Ablauf von zwei Wochen seit
Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erteilen.

So sei – nach Ansicht des Antragsgegners – der Nachprüfungsantrag bereits unzulässig, da nach Erhalt der schriftlichen Absage vom 25.02.2013  die Antragstellerin mit Schreiben vom 26.02.2013 nicht zu erkennen gegeben habe, dass sie das Vergabeverfahren als solches angreifen möchte  bzw. dass es aus ihrer Sicht einen Vergabeverstoß geben würde. Zu diesem Zeitpunkt habe sie aber schon Kenntnis von allen Umständen, auf die  sie das Nachprüfungsverfahren stütze und somit damals schon eine Rüge hätte stützen können. Insofern sei ausdrücklich darauf  hinzuweisen, dass aus dem Schreiben vom 25.02.2013 sehr wohl ersichtlich gewesen sei, worin sich der Punktabzug beim Antragsteller  ausgewirkt habe. Außerdem sei der der Nachprüfungsantrag unbegründet. Sämtliche Wertungskriterien seien projektbezogen und nicht abstrakt gefasst. Schon bei der Betrachtung des Wortlauts der Ausschreibungskriterien unter Ziffer 1.1 und 1.2 aus den Vergabeunterlagen ergebe sich, dass die Argumentation der Antragstellerin fehl gehen müsse. Die Überschrift der Ziffern 1.1 und 1.2, welche hier streitgegenständlich seien,  enthielten ausdrücklich das Wort „Projektabwicklung“. Insofern sei die Überschrift zu den beiden Unterkriterien 1.1 und 1.2 maßgeblich für die  Lesweise dieser Kriterien unter Ziffer 1.1 und 1.2. Wenn in der Überschrift ein deutlicher Bezug zum Projekt durch das Wort „Projektabwicklung” hergestellt werde, sei es augenscheinlich, dass es unter den beiden Wertungskriterien 1.1 und 1,2 nicht um eine abstrakte allgemeine Angaben  zur Kostenplanung/-sicherung und Terminplanung/-sicherung gehe, sondern selbstverständlich immer um die Kostenplanung/-sicherung und  erminplanung /-Sicherung mit konkretem Bezug zur Projektabwicklung. Ein konkreter Projektbezug der Wertungskriterien unter Ziffer 1.  ergebe sich unabhängig von der Aussage in der Überschrift „ Projektabwicklung” auch aus dem Wertungskriterium Ziffer 1.3 „Anwesenheit  ährend Planungsphase und Realisierungsphase (30 %)”. Auch hier habe der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht, dass es ihm stets um einen konkreten Bezug zum Projekt gehe. Insofern sei aus Sicht des Antragsgegners aus den Wertungskriterien der Vergabeunterlagen klar ersichtlich, dass hier auch dem Wortlaut nach ein konkreter Bezug zum Projekt hergestellt werden müsse. Es sei nicht ersichtlich, warum die Antragstellerin ausgerechnet bei den Ziffern 1.1 und 1.2 davon ausgehe, dass der Antragsgegner bei diesen wesentlichen für die Realisierung des Projektes entscheidenden Punkten wie Terminplanung/-sicherung und Kostenplanung/-sicherung auf einmal losgelöst vom konkreten Projekt den Bieter auf seine allgemeinen wissenschaftlichen Qualifikationen testen wolle. Gleiches gelte im Übrigen für das Kriterium 1.4 „Erwartete  Zusammenarbeit mit Auftraggeber und Projektbeteiligte, vorgesehene Projektorganisation”. Auch hier habe die Antragsstellerin
ganz konkrete Angaben für das Projekt gemacht. Insofern widerspreche sich die  Antragstellerin in ihrer Begründung hinsichtlich eines  angeblich nicht zu erkennenden Bezugs zum Projekt, wenn sie einerseits diesen Bezug zum konkreten Projekt herstelle, in den anderen Kriterien dies aber nicht vermag und jetzt ins Gegenteil argumentiere. Im Gegensatz zu den allgemeinen Angaben der Antragstellerin zu den Kriterien 1.1 und 1.2, hätten alle anderen Bieter konkrete auf das Projekt bezogene Angaben in der Präsentation vorgestellt. Des Weiteren sei nicht zutreffend, wenn die Antragstellerin behaupte, die unter Ziffer 1.1 abgefragte Kostenplanung wäre erst eine nach HOAI Auftragserteilung zu erbringende Leistung (Leistungsphase 2 k, 3 g und h). Diese Darstellung durch die Antragstellerin entspreche schlichtweg nicht den Tatsachen. Vielmehr  habe der Antragsgegner die anrechenbaren Kosten mit Vorgabe der Honorarzone und des Honorarsatzes allen Bietern für die Ermittlung des Honorarangebots in den Vergabeunterlagen vorgegeben. Unter Ziffer 1.1 solle lediglich dies in einem auf das Projekt konkret bezogenen Kostenplan angewendet werden. Zudem müsse die Antragstellerin doch zur Abgabe ihres Angebots, also auch zur Berechnung ihres Honorars, einen Kostenüberblick im eigenen Interesse ermitteln. Ganz und gar widersprüchlich sei die Argumentation der Antragstellerin, wenn man bedenke, dass sie bei der Ermittlung des Angebotshonorars sehr wohl das konkrete Projekt berücksichtigt werde und projektbezogen  Honorarzone, Honorarsatz, anrechenbare Kosten und Zuschläge,  wie z. B. den Umbauzuschlag bei ihrem Angebot ermittele.  Auch sei es unzutreffend, wenn die Antragstellerin behaupte, der Antragsgegner hätte weitere Kriterien bewertet, die ihr nicht bekannt gegeben worden  wären. Bei den genannten Aussagen des Antragsgegners im E-Mailverkehr vom 26.02.2013 handele es sich lediglich um Eindrücke, die sich das Bewertungsgremium aus der Präsentation der Antragstellerin gemacht habe und die in diesem Zusammenhang mit anderen Eindrücken zu den im Rahmen der Bewertung gewonnenen Ergebnissen geführt hätten. Insofern gebe es einen anerkannten Ermessenspielraum des Auftraggebers bei der Wertung der Zuschlagskriterien. Dieser Ermessensspielraum werde vom Auftraggeber im Rahmen des Wertungsprozesses  ausgefüllt, bei dem er durch Eindrücke und Meinungsbildung zu einem Ergebnis gelange. Die Elemente der Meinungsbildung seien dabei nicht mit  Wertungskriterien zu verwechseln. Davon unabhängig sei zu berücksichtigen, dass, selbst wenn die Antragstellerin bei den Kriterien 1.1 und 1.2 das Maximum der Punktzahl erreicht hätte, sie dennoch in der Gesamtbewertung nur auf den vierten Platz verblieben wäre. Selbst wenn man weiterhin die Wertungskriterien der Ziffer 2.1, welche ebenso zum massiven Punktabzug geführt hätten, umrechne und der Antragstellerin hier ein Maximum der Punktzahl zugestehen würde, wäre  sie in der Gesamtbewertung immer noch nur auf dem vierten Platz verblieben. Wenn man
dann noch die Wertungskriterien unter Ziffer 2.2 mit einem Maximum der Punktzahl auf die Antragstellerin berechnet hätte, wäre sie somit bei einer maximalen Punktzahl unter Ziffer 1.1, 1.2, 2.1 und 2.2 in der Gesamtbewertung lediglich auf dem 3. Platz verblieben. Der ehrenamtliche sowie der hauptamtliche Beisitzer haben die Entscheidung über die Beiladung sowie den Umfang der Akteneinsicht auf den Vorsitzenden übertragen. Mit Beschluss vom 14.03.2013 wurde der Bieter auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden solle, im Verfahren beigeladen.
Der Vorsitzende legte mit Vermerk vom 14.03.2013 den Umfang der gewährten Akteneinsicht fest. Die Unterlagen wurden der Antragstellerin noch am selben Tag übermittelt.
Die Vergabekammer hat mit Schreiben vom 13.03.2013 die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 19.03.2013 geladen. Der Antragsgegner nahm seien Antrag Ziffer 2 aus der Stellungnahme vom 15.03.2013 während der mündlichen Verhandlung zurück. Die Antragstellerin hielt an ihren Anträgen vom 07.03.2013 fest und beantragte darüber hinaus erweiterte Akteneinsicht. Die Beteiligten wurden durch den Austausch der jeweiligen Schriftsätze informiert. Im Einzelnen wird auf deren Inhalt sowie die weiteren vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die Vergabekammer Südbayern ist für die Überprüfung des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens zuständig. Die sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer Südbayern ergibt sich aus § 104 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bzw. § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung zur Regelung von Organisation und Zuständigkeiten im Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge (BayNpV).  Die Vergabekammer Südbayern ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BayNpV örtlich zuständig, da die Vergabestelle ihren Sitz im Regierungsbezirk … hat (§ 2 Abs. 2 Satz 3 BayNpV). Der 4. Teil des GWB ist anwendbar, da es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Vorliegend handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag gem. § 99 Abs. 1 und 4 GWB. Die Antragsgegnerin ist auch als öffentlicher Auftraggeber einzustufen, der gemäß § 98 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 5 VgV die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) anzuwenden hat. Vorliegend übersteigt der geschätzte Auftragswert den maßgeblichen Schwellenwert (§§ 100 Abs. 1, § 127 Nr. 1 GWB i. V. m. § 2 Nr. 2 VgV). Der
maßgebliche Schwellenwert beträgt 193.000,00 Euro. Eine Ausnahmebestimmung des § 100 Abs. 2 GWB liegt nicht vor.
1. Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.

1.1 Antragsbefugnis Gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen antragsbefugt, wenn es ein Interesse am Auftrag hat, eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB und zumindest einen drohenden Schaden darlegt. Die Antragstellerin hat ihr Interesse am Auftrag durch die Abgabe eines Angebots nachgewiesen. Es ist nicht erkennbar, dass sie mit diesem Nachprüfungsantrag einen anderen Zweck verfolgt, als den, den strittigen Auftrag zu erhalten. Da ihr der Zuschlag nicht erteilt wird, droht ihr ein finanzieller Schaden.

1.2 Unverzügliche Rüge Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Vergabeverstöße unverzüglich nach Erhalt des Informationsschreibens vom 25.02.2013 mit Schreiben vom 28.02.2013 gerügt. Auf die Streitfrage, ob nach dem Urteil des EuGH vom 28.01.2010 (C-406/08) § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB überhaupt noch angewandt werden kann, kommt es daher nicht an. Zudem führt der Antragsgegner selbst in Teil A -  Allgemeine Bedingungen für die Auftragsvergabe unter Ziffer 9 aus:
10
„Die Rügefrist richtet sich nach dem Wortlaut des § 107 Abs. 1 bis 3 GWB. Die Rüge eines Verstoßes hat danach unverzüglich zu erfolgen.  unverzüglich bedeutet nach der  gesetzlichen Definition des § 121 Abs. 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern”. Die hierfür zulässige Frist wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt und beträgt – je nach der Besonderheit des Einzelfalls – regelmäßig zwischen 3 Kalendertagen und längstens 10 Kalendertagen.“
2. Begründetheit des Nachprüfungsantrags
Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet. Die Antragstellerin ist durch die Wertung ihres Angebots nicht in ihren subjektiven Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB – insbesondere dem Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot – verletzt.

2.1 erweiterte Akteneinsicht
Dem Akteneinsichtsgesuch ist bereits durch den Vermerk des Vorsitzenden vom 14.03.2013 soweit stattgegeben worden, wie dies rechtlich zulässig ist. Eine weitere Akteneinsicht kann nicht gewährt werden. Nach § 111 Abs. 2 GWB ist die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Abzuwägen sind das Recht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör gegen das Recht des Mitbieters auf Schutz
seines Eigentums und seiner Berufsfreiheit. Ganz generell ist Einsicht in den Vergabevermerk grundsätzlich zu gewähren, aber Einsicht in das Angebot des Mitbieters und dessen Kalkulation grundsätzlich zu versagen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vergabekammer gegen dieses Abwägungsgebot verstoßen haben sollen. So wurden der Antragstellerin bereits die Gesamtpunktzahl sowie die einzelnen Noten zu den Kriterien der – wie im VOF-Verfahren üblich – anonym gehaltenen Bieter mitgeteilt. Die erreichten Prozentsätze zu den jeweiligen Kriterien sowie die sich daraus ergebenen Punkte der einzelnen Bieter werden dennoch nicht zur Einsicht freigegeben. Die Kenntnis vom Inhalt dieser Unterlagen ist für die Beurteilung der im Nachprüfungsverfahren aufgeworfenen Fragen nicht von Bedeutung und würden einer Nachprüfung durch die  Vergabekammer ohnehin nur eingeschränkt unterliegen (vgl. OLG München, Beschluss vom 09.08.2012 – Az.: Verg 10/12).

2.2 Bewertung durch den Antragsgegner
Die Antragstellerin kann nicht geltend machen, durch die qualitative Auswertung ihres Angebots in ihren Rechten verletzt zu sein. So lässt die Wertungsentscheidung der Antragsgegnerin keinen Vergaberechtsverstoß erkennen, insbesondere sind die Gebote von Gleichbehandlung, Transparenz und ausreichender Dokumentation – nach Ansicht der Vergabekammer – beachtet worden. Nach Ansicht der Vergabekammer kann die Antragstellerin nicht damit argumentieren und ihren Nachprüfungsantrag begründen, dass sie  nicht wusste, dass die schriftliche Präsentation und die Vorstellung ihres Angebots im Bietergespräch projektbezogen erfolgen soll. Grundsätzlich sind die Anforderungen des Auftraggebers nach dem objektiven Empfängerhorizont eines sach- und fachkundigen, mit den Einzelheiten der Ausschreibung vertrauten Bieters gemäß § 133 BGB auszulegen. Insoweit ist eine Auslegung der bekannt gemachten Informationen – Vergabebekanntmachung, Vergabeunterlagen, nachfolgenden Bieterinformationen – vor Ablauf der Angebotsfrist bzw. der letzten Frist zur Überarbeitung der Angebote vorzunehmen. Diese Bewertung ist stets auf den konkreten Einzelfall zu beziehen. Die jeweilige Benennung des Kriteriums ist alleine nicht entscheidend, Bedeutung können insbesondere auch seine nähere Erläuterung sowie die für die Bieter erkennbaren Grundlagen der Bewertung erlangen, d.h. derjenigen Angaben aus ihrem Angebot, die zur Beurteilung des Wertungsaspekts herangezogen werden sollen (Weyand, ibr-online- Kommentar Vergaberecht, Stand 26.11.2012, § 97 GWB, Rz. 997/1). Die Antragstellerin durfte hierbei also die Bewertungsmatrix nicht separat und losgelöst von allen weiteren Vergabeunterlagen betrachten. Vielmehr musste die Antragstellerin alle Unterlagen in ihrer Gesamtschau betrachten und schließlich davon ausgehen, dass die Aussagen zur Qualitätssicherung, Organisation und Projektabwicklung sowie der Präsentation des Angebots im Bietergespräch projektbezogen gefordert waren. So ist in der Aufforderung zur Angebotsabgabe Teil A – Allgemeine Bedingungen für die Auftragsvergabe unter Ziffer 2.2 vermerkt: „Mit den Bietern, die fristgemäß ein dem Aufforderungsschreiben entsprechendes Angebot abgegeben haben, erhalten die Möglichkeit, ihr Angebot im Rahmen eines Bietergesprächs zu präsentieren. In diesem Gespräch erhalten die Bieter die Möglichkeit, ihre Vorstellungen zum Projektablauf und zur Projektorganisation, zur Kosten- und  erminkontrolle sowie zur Qualitätssicherung darzustellen und die Erfahrenen und Fachkunde des Projektteams anhand bisher durchgeführter Projekte darzulegen und ihr Vertragsangebot kurz zu erläutern.“ Ziffer 3.2 der Aufforderung zur Angebotsabgabe Teil A – Allgemeine Bedingungen für die Auftragsvergabe ist zu entnehmen: „Mit dem Angebot ist die Methodik zur Terminplanung- und Koordination und Einhaltung der Kosten bei der Dienstleistungserbringung zu erläutern. Ebenso ist ein Grobablaufplan für die von ihm vorgesehene zeitliche Strukturierung des Projekts anzufertigen und einzureichen.“ Auch im Einladungsschreiben vom 06.02.2013 ist unter Ziffer 2. die Präsentation des Angebots unter besonderer Berücksichtigung der Zuschlagskriterien zu erkennen, dass diese projektbezogen stattfinden soll. Dies ergibt sich insbesondere aus:
• Fachliche Darstellung des Angebots
• Darstellung der Vorgehensweise und Methodik von Kostenplanung/-sicherung bzw. Terminplanung/-sicherung.
Wenn die Antragstellerin damit argumentiert, eine Projektbezogenheit der Präsentation ihres Angebots würde mit § 20 Abs. 3 VOF kollidieren, vermag die Vergabekammer ihr nicht zu folgen. Gemäß § 20 Abs. 3 VOF sind die Lösungsvorschläge der Bieter nach den Honorarbestimmungen der HOAI zu vergüten, wenn der Auftraggeber außerhalb eines Planungswettbewerbes Lösungsvorschläge für die Planungsaufgabe verlangt. Dies ist hier aber nicht der Fall. So hat der Antragsgegner keine konkreten Lösungsvorschläge verlangt, sondern lediglich eine projektbezogene Präsentation des Angebots. Dies hat nichts mit der Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu tun, so dass hier eine Vergütung – entgegen der
Ansicht der Antragstellerin – nicht in Betracht kommt. Die Antragstellerin kann sich daher nicht darauf berufen, dass ihr Angebot vom
Antragsgegner – im Gegensatz zu den anderen Bietern – schlechter bewertet wurde. Gemäß § 11 Abs. 1 VOF fordert der Auftraggeber die ausgewählten Bewerber gleichzeitig in Textform zu Verhandlungen auf. Die Verhandlungen können sowohl über den Gegenstand
der Leistung als auch über die im Rahmen der Verhandlung abgeforderten Angebote geführt werden. Gemäß § 11 Abs. 6 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VOF dienen die Vertragsverhandlungen auf der zweiten Stufe dazu, nicht nur die Vertragsbedingungen auszuhandeln, sondern dem
Auftraggeber ein Bild darüber zu vermitteln, welcher Bieter eine qualitätsvolle Ausführung erwarten lässt. Im Hinblick auf den konkreten Ablauf dieser Verhandlungen hat der Auftraggeber weitgehende Gestaltungsfreiheit. Bei der Entscheidung, welcher Bieter die bestmögliche und damit wirtschaftlichste Leistung erwarten lässt, steht dem Auftraggeber ein sachgemäßer Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt innerhalb der VOF umso mehr, als dass die Entscheidung über die Vergabe des Auftrags mangels vergleichbarer Angebote in weiten Teilen eine Prognoseentscheidung ist, der naturgemäß ein subjektives Element innewohnt. Entscheidend ist dabei insbesondere das Bild, das der Bieter von sich im Bietergespräch
vermittelt und ob er aufgrund des persönlichen Eindrucks als für die konkrete Durchführung des Projekts im Verhältnis zu den anderen Bietern am besten geeignet erscheint (Weyand, ibr-online-Kommentar Vergaberecht, Stand 26.11.2012, § 11 VOF, Rz. 136). Bei der Wertung von Kriterien im VOF-Verfahren ist zu berücksichtigen, dass die Kriterien einen Beurteilungsspielraum eröffnen, dessen Ausfüllung der Überprüfung durch die Kammer weitgehend entzogen ist. Der Beurteilungsspielraum hängt damit zusammen, dass geistigschöpferische
Dienstleistungen zu erbringen sind, deren vertragliche Spezifikation umschrieben werden muss. Im Blick auf § 11 Abs. 5 und 6 VOF ergibt sich, dass es um die Gesamtschau zahlreicher, die Entscheidung beeinflussender Einzelumstände und somit um eine Wertung geht, die im Gegensatz zur Anwendung bloßer Verfahrensregeln einen angemessenen Beurteilungsspielraum voraussetzt. Der Beurteilungsspielraum wird dann überschritten, wenn ein vorgeschriebenes Verfahren nicht eingehalten wird, wenn nicht von einem zutreffenden und vollständig ermittelten
Sachverhalt ausgegangen wird, wenn sachwidrige Erwägungen in die Wertung einbezogen werden oder wenn der sich im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltende Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewandt wird. (Weyand, ibr-online-Kommentar
Vergaberecht, Stand 26.11.2012, § 11 VOF, Rz. 110 ff). Dies ist aber – wie der Dokumentation des Verfahrens zu entnehmen ist – offensichtlich nicht der Fall. Die Nachprüfungsinstanzen dürfen ihre Vorstellungen über die Organisation des Wertungsvorgangs jedoch nicht an die Stelle der Vergabestelle setzen (1. VK Sachsen, Beschluss vom 15.02.2011 – Az.: 1/SVK/052-10). Vor diesem Hintergrund hat die Vergabekammer insbesondere die Wertung der Ziffern 2.1 und 2.2, die aufgrund der Eindrücke der Vergabestelle aus der Präsentation des Angebots
durch die Bieter vorgenommen wurde und naturgemäß und für alle Bieter ersichtlich, subjektiv geprägt war, zu akzeptieren. Wie oben ausgeführt, war der dort stark in die Wertung eingegangene Projektbezug weder ein unzulässigerweise eingeführtes neues
Kriterium, noch für einen durchschnittlichen fachkundigen Bieter nicht erkennbar. Auch bestehen ansonsten keine Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen bei der Wertung. Gerade Fragen, wie die Vergabestelle beispielsweise das Auftreten der Mitarbeiter der
Antragstellerin in der Präsentation bewertet hat, kann und darf die Vergabekammer, die bei dem Gespräch nicht anwesend war, nicht anstelle des Antragsgegners bewerten. Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob die – von der Vergabestelle ebenfalls mit
Argumenten des mangelnden Projektbezugs begründete – wesentlich schlechtere Bewertung in den Ziffern 1.1 bis 1.4 aufgrund der eingereichten Angebote wirklich sachlich begründet und vom Ermessensspielraum der Vergabestelle gedeckt war. Nach einer Durchsicht des Angebots der Antragstellerin und der Beigeladenen erscheint dies zumindest nicht zwingend, andererseits kann die Vergabekammer auch hier nicht ihre Eindrücke an die Stelle des Ermessensspielraums des Antragsgegners setzen. Die Antragstellerin kann nach Auffassung der Vergabekammer aber allein wegen der nicht zu beanstandenden schlechteren Bewertung in den Ziffern 2.1 und 2.2 nicht mehr an die erste Rangstelle vorrücken.
So waren ausweislich des Vermerks „Auswertung der Angebote – Endstand des Vergabeverfahrens“ unter Ziffer 2 ausgeführt, dass für die Aussagen zur Qualitätssicherung, Organisation und Projektabwicklung 60 % (max. 600 Punkte) vergeben worden sind. Würde man fiktiv davon ausgehen, dass die Antragstellerin im ersten Teil 600 Punkte erhalten hätte, würde sich zuzüglich der Punkte aus der Präsentation des Angebots im Bietergespräch (160,2 Punkte) und des Honorars (77,5 Punkte) eine Gesamtpunktzahl von 837,7 Punkte und somit lediglich der dritte Platz in der Gesamtwertung ergeben. Die Antragstellerin hat also nach Ansicht der Vergabekammer mit ihrem Nachprüfungsantrag keine Aussicht auf Erfolg.

3. Kosten des Verfahrens
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer hat gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB  derjenige zu tragen, der im Verfahren der  Vergabekammer unterlegen ist. Dies ist die Antragstellerin, die mit ihrem Nachprüfungsantrag vom 07.03.2013 nicht durchdringen konnte.
Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 128 Abs. 2 GWB. Diese Vorschrift bestimmt einen Gebührenrahmen zwischen 2.500 Euro und 25.000 Euro, der aus Gründen der Billigkeit auf ein Zehntel der Gebühr ermäßigt und im Einzelfall auf 50.000 Euro erhöht werden kann.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Von der Antragstellerin wurde bei Einleitung des Verfahrens ein Kostenvorschuss in Höhe von 2.500,00 Euro erhoben. Dieser Kostenvorschuss wird nach Bestandskraft verrechnet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten des Antragsgegners wird als notwendig angesehen. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts durch des Antragsgegners beruht auf § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i. V. m. Art. 80 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG. Die anwaltliche Vertretung war erforderlich, da eine umfassende Rechtskenntnis und damit eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens nach dem GWB von ihm nicht erwartet werden kann. Zur Durchsetzung seiner Rechte ist der Antragsgegner hier aufgrund der komplexen  Rechtsmaterie auf anwaltliche Vertretung angewiesen.

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Hinweis zum Vergabekammer Südbayern -  Beschluss vom 25.03.2013 Az.: Z3-3-3194-1-06-03/13
München, 25.03.2013
Steck
Vorsitzender
Vergabekammer Südbayern
Leitsatz zu Beschluss Z3-3-3194-1-06-03/13 vom 25.03.2013
Entscheidungserhebliche Normen:
§ 111 Abs. 2 GWB
§ 20 Abs. 3 VOF
1. Die Einsicht in die Vergabeunterlagen ist zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Abzuwägen sind das Recht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör gegen das Recht des Mitbieters auf Schutz seines Eigentums und seiner Berufsfreiheit.

2. Anforderungen bzw. Kriterien des Auftraggebers sind grundsätzlich nach dem objektiven Empfängerhorizont eines sach- und fachkundigen – mit den Einzelheiten der Ausschreibung vertrauten -Bieters gemäß § 133 BGB auszulegen. Insoweit ist eine Auslegung der bekannt gemachten Informationen bzw. Kriterien – Vergabebekanntmachung, Vergabeunterlagen, nachfolgenden Bieterinformationen – vor Ablauf der Angebotsfrist bzw. der letzten Frist zur Überarbeitung der Angebote vorzunehmen. Die Bewertungsmatrix darf vom Auftragnehmer nicht separat und losgelöst
von allen weiteren Vergabeunterlagen betrachten werden.

3. Gemäß § 20 Abs. 3 VOF sind die Lösungsvorschläge der Bieter nach den Honorarbestimmungen der HOAI zu vergüten, wenn der Auftraggeber außerhalb eines Planungswettbewerbes Lösungsvorschläge für die Planungsaufgabe verlangt. Hat der Auftraggeber keine konkreten Lösungsvorschläge verlangt, sondern lediglich eine projektbezogene Präsentation des Angebots, hat dies nichts mit der Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu tun, so dass hier eine Vergütung nicht in Betracht kommt.
4. Bei der Wertung von Kriterien im VOF-Verfahren ist zu berücksichtigen, dass die Kriterien einen Beurteilungsspielraum eröffnen, dessen Ausfüllung der Überprüfung durch die Kammer weitgehend entzogen ist. Vor diesem Hintergrund hat die Vergabekammer insbesondere die Eindrücke der Vergabestelle aus der Präsentation eines Angebots durch den Bieter, die naturgemäß und für alle Bieter ersichtlich, subjektiv geprägt sind, zu akzeptieren.


Cloud Computing in der Apotheke

16. Mai 2013 Thomas Feil

Dass die Auslagerung der hauseigenen IT-Infrastruktur mitsamt des dazugehörigen Datenbestandes einen Kostenvorteil erzeugt, hat sich mittlerweile herumgesprochen. Viele Unternehmen nutzen Cloud Systeme, um erstens nicht selbst für die IT-Sicherheit verantwortlich sein zu müssen, und zweitens keine eigene Hardware bereit zu halten. Auch Apotheken können von diesem Vorgehen profitieren. Allerdings sollte besonders bei den sensiblen Daten, die mit der Gesundheit der Verbraucher in Zusammenhang stehen, das deutsche Datenschutzrecht eingehalten werden. Verstöße können hier zum einen zu Bußgeldern führen, zum anderen auch zu einem medialen Echo, das sich gewaschen hat – denn schon kleine, unbedeutende Unternehmen erleiden irreversible Rufschädigungen, wenn Datenschutzpannen bekannt werden. Bei Apotheken würde die Empörung umso größer ausfallen, wenn die personenbezogene Gesundheitsdaten in die falschen Hände geraten oder sonst wie schludrig damit umgegangen würde.

Cloud in der Apotheke – Auftragsdatenverarbeitung

Wichtig zu wissen ist, dass der Apotheker, der seine Daten und IT-Infrastruktur cloudmäßig auslagert, eine sogenannte Auftragsdatenverarbeitung vornehmen lässt, § 11 BDSG – hier nach bleibt verantwortliche Stelle jedoch die Apotheke selbst, d.h. alle Rechte und Pflichten des BDSG treffen nicht den Cloud Anbieter an erster Stelle, sondern den Apotheker. Er muss den Cloud Vertrag schriftlich fassen, und dort folgende Punkte unbedingt regeln: Gegenstand und Dauer des Auftrages, Umfang/Art/Zeck der Erhebung/Verarbeitung/Nutzung von Daten, die  Möglichkeiten der Löschung/Berichtigung von Daten und die Kontrollrechte des Auftraggebers. Die BDSG Vorschriften bleiben also auf den Auftraggeber anwendbar, er haftet für Datenschutzverstöße – “sicher” ist durch die Cloud Anwendung deshalb in erster Linie keiner, es ist lediglich ein Kostenersparnis, das allerdings früher oder später zu einem Wettbewerbsvorteil avancieren wird.

Apotheke und Daten ins Ausland?

Viele Cloud Anbieter mit umfangreichen Kapazitäten und fairer Preisgestaltung befinden sich im Ausland. Apotheken fragen sich hier zu Recht, ob das Erheben, Verarbeiteun und Nutzen der Daten durch den Dienstleister im Ausland überhaupt rechtskonform geschehen kann. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen ausländischen Stellen innerhalb der EU, oder solchen in Drittstaaten außerhalb der Mitgliedsstaaten. Sollte eine Auftragsdatenverarbeitung durch einen Diensteanbieter innerhalb der EU vorgenommen werden, ist das BDSG regelmäßig anwendbar. Ist der Diensteanbieter allerdings nicht in der EU (z.B. ein amerikanisches Unternehmen) ist das BDSG nicht mehr anwendbar. Dann sind die BDSG Vorschriften über die Übermittlung zu beachten. Die EU-Kommission hat allerdings für die Auftragsdatenverarbeitung in Drittländern extra Standardvertragsklauseln vorgelegt, um es den Auftraggebern zu erleichtern, die EU-Datenschutzvorschriften einzuhalten.

Fragen zum Cloud Computing in der Apotheke?

Gerne können Sie uns kontaktieren, wenn Fragen offen geblieben sind – wir arbeiten im datenschutzrechtlichen Bereich mit vielen Apotheken zusammen und können aus unserer Erfahrung heraus beurteilen, ob eine Cloud-Auslagerung Sinn macht, und falls ja, wie das deutsche Datenschutzrecht gewahrt wird.

Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Frage zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des “Framing” vor

16. Mai 2013 Thomas Feil

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob der Betreiber einer Internetseite eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf anderen Internetseiten öffentlich zugänglich sind, im Wege des “” in seine eigene Internetseite einbindet.

Die Klägerin, die Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, ließ zu Werbezwecken einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel “Die Realität” herstellen, der sich mit der Wasserverschmutzung befasst. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Film. Der Film war – nach dem Vorbringen der Klägerin ohne ihre Zustimmung – auf der Videoplattform “YouTube” abrufbar.

Die beiden Beklagten sind als selbständige Handelsvertreter für ein mit der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen tätig. Sie unterhalten jeweils eigene Internetseiten, auf denen sie für die von ihnen vertriebenen Produkte werben. Im Sommer 2010 ermöglichten sie den Besuchern ihrer Internetseiten, das von der Klägerin in Auftrag gegebene Video im Wege des “Framing” abzurufen. Bei einem Klick auf einen elektronischen Verweis wurde der Film vom Server der Videoplattform “YouTube” abgerufen und in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen (“Frame”) abgespielt.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten das Video damit unberechtigt im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Sie hat die Beklagten daher auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von je 1.000 € an die Klägerin verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Das Berufungsgericht hat zwar – so der Bundesgerichtshof – mit Recht angenommen, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des “Framing” grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Eine solche Verknüpfung könnte jedoch bei einer im Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzen. Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union daher die – auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht zweifelsfrei zu beantwortende – Frage vorgelegt, ob bei der hier in Rede stehenden Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt. mehr lesen


Verbraucherschutz: gesetzliches Widerrufsrecht bei Online-Kursen zur Freizeitgestaltung (OLG Hamm Urteil vom 21.02.2013 Az. 4 U 135/12)

15. Mai 2013 Thomas Feil

Verbraucher sind bei Online-Kursen zur Freizeitgestaltung über ein gesetzliches Widerrufsrecht zu belehren, wenn sie das Kursangebot innerhalb eines vereinbarten Zeitraums wiederholt abrufen und es erst nach Abschluss des Vertrages im Einzelnen zur Kenntnis nehmen können. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.02.2013 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt.

Der klagende Verbraucherschutzverband beanstandete ein Internetangebot des Beklagten aus Bielefeld, mit dem dieser Online-Kurse zur Vorbereitung auf die theoretische Prüfung für Sportbootführerscheine angeboten hatte. Nach dem Angebot konnten die Kunden zwischen unterschiedlichen Kursdauern wählen. Auf das bei Fernabsatzgeschäften bestehende gesetzliche Widerrufsrecht wurden sie nicht hingewiesen, was die Klägerin rügte, weil der vom Beklagten angebotene Online-Kurs nach ihrer Ansicht nicht unter den das Widerrufsrecht ausschließenden Ausnahmetatbestand des § 312b Abs. 3 Nr. 6 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) falle.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm Urteil vom 21.02.2013 Az. 4 U 135/12) hat den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch bestätigt.

Auf das Internetangebot des Beklagten fänden die Vorschriften über Fernabsatzverträge Anwendung, so dass grundsätzlich über das für den Verbraucher bestehende Widerrufsrecht zu belehren sei.

Die gesetzliche Ausnahmeregelung des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB greife nicht ein. Zwar beziehe sich der Vertrag auf den von der Ausnahmevorschrift erfassten Bereich der Freizeitgestaltung. Die Ausnahmeregelung greife aber nur dann ein, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichte, die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erbringen. mehr lesen

Markenrecht FAQ

14. Mai 2013 Thomas Feil

Was ist eine Marke?

Eine Marke ist ein Kennzeichnungsmittel, das Anbietern ermöglicht, ihre Produkte oder Dienstleistungen von denen ihrer Mitbewerber zu unterscheiden. Dies geschieht beispielsweise durch ein Logo oder einen Werbeslogan, aber auch durch bestimmte Produktbezeichnungen und Verpackungen. Für den Kunden wird dadurch ersichtlich, woher das Produkt oder die Dienstleistung stammt und worin die Unterschiede zu anderen Anbietern liegen. Weitere Informationen zu Marken finden Sie in unserem Blog.

 

Wozu eine Marke anmelden?

Marken schaffen Vertrauen beim Kunden und beeinflussen dadurch maßgeblich das Kaufverhalten. Die suggestive Kraft einer Marke sollte nicht unterschätzt werden, zeigt sich doch stets bei größeren Unternehmen, dass nicht die Qualität des Produkts oder der Dienstleistung alleine für den Erfolg verantwortlich ist, sondern das über mehrere Jahre aufgebaute „Image“, welches durch die Marke repräsentiert wird. Auch wächst der Wert einer Marke stetig und kann dadurch zu einem bedeutenden Vermögensgegenstand des Unternehmens avancieren. Eine ausgearbeitete Markenstrategie trägt maßgeblich zum Erfolg des gesamten Unternehmens bei. Darüber hinaus schützen sich Unternehmen durch die Eintragung ihrer Marke davor, dass ihr eigens aufgebauter, guter Ruf durch andere Mitbewerber ausgenutzt wird, oder dass ihre Anstrengungen durch billige Imitate aus dem Ausland unterlaufen werden. Weitere Informationen zur Markenanmeldung und Markenstrategie finden Sie in unserem Blog.

 

Wer kann eine Marke anmelden?

Die Markenanmeldung kann grundsätzlich jeder durchführen. Hierbei sollte allerdings zunächst eine eingehende Markenrecherche vorgenommen werden, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Wichtige Marken oder jene, die das Potenzial dazu haben sollten fachkundig durch einen Anwalt für Markenrecht geprüft, angemeldet und regelmäßig überwacht werden. Weitere Informationen zur Markenrecherche, Markenprüfung, Markenanmeldung und Markenüberwachung finden Sie in unserem Blog.

 

Wie lange hält der Markenschutz?

Ab dem Tag der Anmeldung ist die Marke zunächst für 10 Jahre geschützt. Der Schutz kann jedoch bei rechtzeitigem Einschreiten stets um weitere 10 Jahre verlängert werden. Weitere Informationen zur Markenverlängerung finden Sie in unserem Blog.

 

Markenrechtsverletzungen?

Es kommt immer wieder vor, dass Markenrechte bewusst oder unbewusst durch Mitbewerber verletzt werden. Hiergegen kann sich der Inhaber einer Marke juristisch effektiv wehren, ihm stehen Unterlassungsansprüche und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche zu. Häufig kommt es bei Markenrechtsverletzungen zu einer anwaltlichen Abmahnung, die den Markenrechtsverletzer auf Unterlassung und Zahlung der Anwaltsgebühren in Anspruch nimmt. Auch hierbei sollte anwaltliche Beratung eingeschaltet werden, um die Kosten gering zu halten und eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Weitere Informationen zu Markenrechtsverletzungen, Abmahnungen und Markenrecht finden Sie in unserem Blog.

 

Deutsche Marke? Europäische Marke?

Die Marke kann entweder national beim DPMA angemeldet werden, oder auch international über die europäische Gemeinschaftsmarke oder die Internationale Registrierung nach MMA und PMMA. Ob eine nationale oder internationale Markenanmeldung wirtschaftlich Sinn macht, kann nur unter Berücksichtigung der unternehmenseigenen Markenstrategie beantwortet werden. Weitere Informationen zur deutschen Markenanmeldung, Europäischer Gemeinschaftsmarke, internationaler Registrierung oder Markenstrategie erhalten Sie in unserem Blog oder auch gerne im direkten Gespräch mit uns.

 

Kosten einer Markenanmeldung?

Die Anmeldegebühren einer deutschen Marke beim DPMA betragen ca. 300,- EUR für die Markenanmeldung in bis zu drei Waren- oder Dienstleistungsklassen. Für die Europäische Gemeinschaftsmarke ist das HABM zuständig und erhebt bei bis zu drei Klassen eine Gebühr von ca. 1000,- EUR. Die Kosten einer Markenanmeldung werden höher, je mehr weitere Waren-oder Dienstleistungsklassen eingetragen werden. Wie viele Klassen einzutragen sind, um einen effektiven Markenschutz zu gewährleisten, muss durch die unternehmenseigene Markenstrategie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit beantwortet werden. Weitere Informationen zu den Kosten einer Markenanmeldung und der Markenstrategie finden Sie in unserem Blog.

 

Marke anmelden per Anwalt?

Eine Markenanmeldung kann selbst oder durch einen Anwalt vorgenommen werden. Einfache Eintragungen dürften mit ein wenig Recherche im Internet, beispielsweise auf unserem Markenrecht Blog durchaus machbar sein. Sollte der Anmeldevorgang beim DPMA oder HABM allerdings komplizierter werden, empfiehlt es sich, juristischen Beistand einzuberufen. Was genau der Anwalt für Markenrecht tut, erfahren Sie hier.

 

Startup und Markenrecht?

Es ist auffällig, dass besonders junge und sehr innovative Unternehmen es versäumen, bei der Gründungsphase und sogar beim “launching” sich ihre Kennzeichenrechte zu sichern. Dies ist aber unbedingt notwendig, und gerade im IT-Bereich empfiehlt es sich, direkt eine Gemeinschaftsmarke anzumelden, damit der ganze EU-Markt rechtlich abgesichert ist. Hier erfahren Sie mehr über Startup und eine Markenanmeldung.

 

Weitere Fragen?

Sollten Sie noch weitere Fragen zum Markenrecht haben, können Sie uns gerne unter unserer kostenlosen Marken-Hotline erreichen: 0800 / 100 41 04. Auch begrüßen wir Sie gerne in unserer Kanzlei in Hannover.


UPDATE – Gesetzesentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken

14. Mai 2013 Thomas Feil

Ein durch die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in Auftrag gegebenes Gutachten des Rechtsanwalts Christian Solmecke zeigt auf, dass die Regelung um die Abmahnung wegegen urheberrechtlicher Verstöße den Internetnutzer nicht ausreichend schützt – wegen Ausnahmeregelungen sei es möglich, dass Abmahnanwälte überhöht fordern könnten und so die Verbraucher “abgezockt” werden.

Am 15. Mai wird der Rechtsausschuss des Bundestags über den Gesetzesentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken beraten. Der Entwurf sieht vor, die Höhe einer urheberrechtlichen Abmahnung gegen Privatpersonen zu begrenzen – der Streitwert dürfe demnach 1000 EUR nicht überschreiten. Nach der RGV berechnet sich das Anwaltshonorar anhand des Streitwerts – sinkt also der Streitwert, würden auch die Abmahnkosten gedrosselt sein, was dazu führen könnte, dass sich das massenhafte Abmahnen für Anwälte nicht mehr “lohnt”. Mit einem Streitwert von 1000 EUR würden sich die Anwaltskosten auf “nur noch” 150 EUR belaufen – allerdings erlaubt das Gesetz Ausnahmen, etwa wenn besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen.

Beachtlich ist hierbei, dass fast 80% der Abmahnungen diese sogenannten “Umstände des Einzelfalls” innehaben und somit immer über dem eigentlich gewollten Streitwert liegen. Das Ergebnis sind hohe Kosten für den Internetnutzer, der einen Urheberrechtsverstoß begangen hat.

Die vzbv bezeichnet die Ausnahmeregel als missglückt, der Regierungsentwurf sei ungeeignet, den Verbraucher besser zu schützen – der Bundestag solle nachbessern und die Chance nutzen, den Abmahnwahn zu stoppen. Das Gutachten kann hier als PDF aufgerufen werden.

Suchergänzungsvorschläge bei Google (BGH Urteil vom 14.05.2013 Az.: VI ZR 269/12)

14. Mai 2013 Thomas Feil

Die Klägerin zu 1, eine Aktiengesellschaft, die im Internet Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika vertreibt, sowie der Kläger zu 2, ihr Gründer und Vorstandsvorsitzender, machen gegen die Beklagte mit Sitz in den USA, die unter der Internetadresse “www.google.de” eine Internet-Suchmaschine betreibt, Unterlassungs- und Geldentschädigungsansprüche geltend. Durch Eingabe von Suchbegriffen in die Suchmaschine der Beklagten können Nutzer über eine angezeigte Trefferliste auf von Dritten ins Internet eingestellte Inhalte Zugriff nehmen. Seit April 2009 hat die Beklagte eine “Autocomplete“-Funktion in ihre Suchmaschine integriert, mit deren Hilfe dem Internetnutzer während der Eingabe seiner Suchbegriffe in einem sich daraufhin öffnenden Fenster automatisch verschiedene Suchvorschläge (“predictions”) in Form von Wortkombinationen angezeigt werden. Die im Rahmen dieser Suchergänzungsfunktion angezeigten Suchvorschläge werden auf der Basis eines Algorithmus ermittelt, der u.a. die Anzahl der von anderen Nutzern eingegebenen Suchanfragen einbezieht.

Der Kläger zu 2 stellte im Mai 2010 fest, dass bei Eingabe seines Namens R.S. in dem sich im Rahmen der “Autocomplete”-Funktion öffnenden Fenster als Suchvorschläge die Wortkombinationen “R.S. (voller Name) Scientology” und “R.S. (voller Name) Betrug” erschienen. Dadurch sehen sich die Kläger in ihrem Persönlichkeitsrecht und geschäftlichen Ansehen verletzt. Sie haben u.a. behauptet, der Kläger stehe weder in irgendeinem Zusammenhang mit Scientology noch sei ihm ein Betrug vorzuwerfen noch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. In keinem einzigen Suchergebnis sei eine Verbindung zwischen dem Kläger und “Scientology” bzw. “Betrug” ersichtlich.

Die Kläger verlangen von der Beklagten, es zu unterlassen, auf der Internetseite ihrer Suchmaschine nach Eingabe des Namens des Klägers zu 2 als Suchbegriff im Rahmen der “Autocomplete“-Funktion die ergänzenden Kombinationsbegriffe “Scientology” und “Betrug” vorzuschlagen. Darüber hinaus begehren sie Ersatz vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten und der Kläger zu 2 zusätzlich die Zahlung einer Geldentschädigung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger hatte Erfolg. Der u. a. für Persönlichkeitsrechtsverletzungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben (BGH Urteil vom 14.05.2013) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Kläger entsprechend §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG gegen die Beklagte als Betreiberin der Internet-Suchmaschine rechtsfehlerhaft verneint.

Die Suchwortergänzungsvorschläge “Scientology” und “Betrug” bei Eingabe des Vor- und Zunamens des Klägers zu 2 in die Internet-Suchmaschine der Beklagten beinhalten eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger, da ihnen ein fassbarer Aussagegehalt innewohnt, zwischen dem Kläger zu 2 und den negativ belegten Begriffen “Scientology” und/oder “Betrug” besteht ein sachlicher Zusammenhang.

Die Kläger würden hierdurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn diese Aussage – wie sie vorgetragen haben – unwahr wäre und deshalb in der Abwägung ihrer grundrechtlich geschützten Position gegenüber derjenigen der Beklagten das Übergewicht zukäme.

Diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger ist der Beklagten auch unmittelbar zuzurechnen. Sie hat mit dem von ihr geschaffenen Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet.

Daraus folgt allerdings noch nicht, dass die Beklagte für jede Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch Suchvorschläge haftet. Der Beklagten ist nämlich nicht vorzuwerfen, dass sie eine Suchvorschläge erarbeitende Software entwickelt und verwendet hat, sondern lediglich, dass sie keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen hat, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen.

Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Der Betreiber einer Suchmaschine ist regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.

Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

Das Berufungsgericht hat – aus seiner Sicht folgerichtig – eine rechtliche Würdigung unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Prüfungspflichten ebenso wenig vorgenommen wie unter dem Gesichtspunkt des – nur in engen Grenzen zu gewährenden – Anspruchs auf Geldentschädigung und des Anspruchs auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Dies wird es nachzuholen haben.

Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12

LG Köln – Urteil vom 19. Oktober 2011 – 28 O 116/11

OLG Köln – Urteil vom 10. Mai 2012 – 15 U 199/11

 

QUELLE: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 14.05.2013.


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